Mineralölsteuer entsteht nach einem heute veröffentlichten Urteil des
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. November 2009 VII R 39/08 in Deutschland auch
dann, wenn ein deutscher Händler Kraftstoffe oder Heizöl unversteuert in
einem amtlichen Verfahren an gewerbliche Kunden in einem Mitgliedsstaat der
Europäischen Union versendet, die entgegen ihren Angaben nicht zum Empfang
unversteuerter Ware berechtigt sind.
Mineralölhändler können Kraftstoffe und Heizöl unversteuert lagern und
unversteuert in einem vorgeschriebenen Versandverfahren an gewerbliche Kunden
in Deutschland oder in anderen Mitgliedstaaten liefern. Dies setzt jedoch
voraus, dass die Mineralöle an einen Empfänger versandt werden, dem von
seiner Zollbehörde die Berechtigung zum Empfang unversteuerter Ware erteilt
worden ist. In dem entschiedenen Streitfall hatte ein Mineralölhändler
erhebliche Mengen an unversteuertem Diesel an verschiedene Abnehmer nach
Polen geliefert. Den polnischen Abnehmern war allerdings vom polnischen Zoll
keine Berechtigung zum Empfang von unversteuerten Mineralölen erteilt worden,
obwohl sie dies gegenüber dem deutschen Mineralölhändler wahrheitswidrig
behauptet hatten.
Der BFH urteilte, dass in diesem Fall die Mineralölsteuer mit der Entfernung
aus dem in Deutschland gelegenen Steuerlager entsteht, ohne dass es darauf
ankommt, ob das Mineralöl in Deutschland verbraucht worden ist. Auch kommt es
auf die subjektiven Vorstellungen des Versenders über die Bezugsberechtigung
des Empfängers nicht an. Nach den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts wird das
Risiko einer Steuerentstehung im Steuergebiet dem versendenden
Mineralölhändler zugewiesen. Dieser schuldet die deutsche Mineralölsteuer
selbst dann, wenn er von seinen Abnehmern getäuscht worden ist.
Wie der Streitfall zeigt, ist in Deutschland ansässigen Händlern dringend zu
raten, sich vor dem innergemeinschaftlichen Versand von unversteuerten
hochsteuerbaren Waren Gewissheit darüber zu verschaffen, ob der ausländische
Handelspartner eine entsprechende verbrauchsteuerrechtliche
Bezugsberechtigung besitzt. Es besteht die Möglichkeit, sich die
Bezugsberechtigung des ausländischen Abnehmers durch eine Anfrage beim
Hauptzollamt Stuttgart bestätigen zu lassen. Dort wird eine Datenbank
geführt, in der alle Unternehmen gespeichert sind, denen von den jeweiligen
Mitgliedstaaten die Erlaubnis erteilt worden ist, unversteuerte
verbrauchsteuerpflichtige Erzeugnisse zu lagern, zu versenden und zu
beziehen. Im Streitfall hatte der deutsche Mineralölhändler vor Aufnahme der
Lieferungen nach Polen eine Überprüfung der von seinen Kunden behaupteten
Bezugsberechtigung unterlassen.
Urteil vom 10.11.09§ VII R 39/08