BFH: Keine Zusammenveranlagung und Splittingtarif für eingetragene Lebenspartner

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Januar 2006 III R 51/05
haben Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft keinen Anspruch auf
Durchführung einer Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer unter Anwendung
des Splittingtarifs.

Nach dem Einkommensteuergesetz ist die Zusammenveranlagung nur für nicht
dauernd getrennt lebende Ehegatten vorgesehen. Bei der Zusammenveranlagung
werden die Einkünfte der Ehegatten zusammengerechnet und die Einkommensteuer
nach der sog. Splitting-Tabelle berechnet. Im Streitfall leben die
gleichgeschlechtlichen Kläger, die beide Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit in unterschiedlicher Höhe erzielen, in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft. Sie beantragten bei ihrer jeweiligen Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 2002 die Durchführung einer
Zusammenveranlagung. Sie sind der Auffassung, die Vorschriften über die
Zusammenveranlagung und den Splitting-Tarif seien auf eingetragene
Lebenspartner entsprechend anwendbar.

Nach Auffassung des BFH kommt eine entsprechende Anwendung nicht in Betracht,
weil der Gesetzgeber bewusst von einer einkommenssteuerlichen Gleichstellung
der eingetragenen Lebenspartner mit Ehegatten abgesehen habe.
Auch die hilfsweise von den Klägern begehrte Vorlage an das
Bundesverfassungsgericht hält der BFH nicht für geboten. Der Ausschluss der
eingetragenen Lebenspartner von der Zusammenveranlagung verstoße trotz der
vergleichbaren zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen zwischen
Ehepartnern und Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht gegen
das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot. Der Gesetzgeber sei vielmehr im
Hinblick auf den im Grundgesetz vorgesehenen besonderen Schutz der Ehe
berechtigt, diese im Vergleich zu anderen Formen gemeinschaftlichen
Zusammenlebens auch steuerlich besonders zu fördern. Soweit ein Lebenspartner
für den anderen Lebenspartner Unterhalt zu zahlen habe, werde diese die
steuerliche Leistungsfähigkeit mindernde wirtschaftliche Belastung durch die
Abzugsmöglichkeit der Unterhaltsaufwendungen in den Grenzen des § 33a des
Einkommensteuergesetzes berücksichtigt.