BFH: Keine Versicherungsteuer auf Schadenszahlungen und Regulierungskosten eines Versicherungsnehmers

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16. Dezember 2009 II R 44/07
entschieden, dass Schadenszahlungen und Regulierungskosten, die ein
Versicherungsnehmer in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung entsprechend
einer mit dem Versicherer getroffenen Vereinbarung selbst trägt, kein
Versicherungsentgelt sind und damit nicht der Versicherungsteuer unterliegen.

In dem entschiedenen Fall hatte der Versicherungsnehmer, ein Autovermieter,
Kraftfahrt-Haftpflichtversicherungsverträge mit einem
Versicherungsunternehmen abgeschlossen. Zum Versicherungsumfang gehörten
Sach- und sonstige Vermögensschäden nur, soweit diese im Versicherungsfalle
100.000 Euro überstiegen. Der Versicherungsnehmer sollte diese Schäden auch
in eigener Verantwortung regulieren. Soweit solche Schäden zunächst von dem
Versicherer reguliert wurden, hatte diesem der Versicherungsnehmer den
Aufwand bis zur Höhe von 100.000 Euro zu erstatten.

Der BFH hat entschieden, dass es für die vom Versicherungsnehmer übernommenen
Schadenszahlungen und Regulierungskosten an einem von der Versicherung
übernommenen Wagnis und damit an einem grundlegenden Merkmal der
Versicherungsteuerpflicht fehlt. Dass der Versicherer nach dem
Pflichtversicherungsgesetz gegenüber Geschädigten unbeschränkt haftet, ist
wegen der den Versicherungsnehmer treffenden Pflicht zur Erstattung der vom
Versicherer verauslagten Beträge unerheblich. Ob die hier geschlossenen
Versicherungsverträge überhaupt wirksam sind, hat der BFH ausdrücklich offen
gelassen.

Urteil vom 16.12.09§ II R 44/07