BFH: Keine Umsatzsteuerbefreiung für Supervisionsleistungen, wenn deren Hauptzweck nicht der Schutz der Gesundheit ist

Nach § 4 Nr. 14 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind die
Umsätze aus
der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Krankengymnast,
Hebamme oder
aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit und aus der Tätigkeit
als
klinischer Chemiker steuerfrei.
Im Urteil vom 30. Juni 2005 V R 1/02 hatte sich der Bundesfinanzhof
(BFH) mit
der Frage zu befassen, ob dies auch für Supervisionsleistungen gilt.
Es ging
dabei um psychologische Supervisionen eines Psychotherapeuten, die
dieser
z.T. im Auftrag von Einrichtungen (z.B. Krankenhäusern) ausgeführt
hatte.
Teilnehmer dieser Supervisionen waren Therapeuten dieser
Einrichtungen. Neben
Gruppensitzungen (z.B. für alle Angehörigen einer Krankenhausstation)
gab es
auch Einzelsupervisionen, die auf Veranlassung und Kosten der
Arbeitgeber
durchgeführt wurden.
Da diese Supervisionen einer ständigen professionellen Begleitung
i.S. einer
Steuerung, Korrektur und Überwachung der beruflichen Tätigkeit der
bei den
Einrichtungen beschäftigten Therapeuten dienten, und damit
hauptsächlich der
Professionalisierung der Beschäftigten, hat der BFH die
Vorraussetzungen
einer steuerfreien Heilbehandlung verneint.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen
Gemeinschaften und
des BFH zur dieser Befreiungsregelung setzt eine steuerfreie
Heilbehandlung
voraus, dass ihr Hauptziel der Schutz der Gesundheit ist. Für die
Umsatzsteuerfreiheit von Supervisionsleistungen nach § 4 Nr. 14 UStG
reicht
es deshalb nicht aus, dass die auch bei Heilbehandlungen eingesetzten
Methoden angewandt werden und diese auch der gesundheitlichen
Prophylaxe
dienen können.