Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19. August 2009 II R 16/07
entschieden, dass für Freilose, die mit gekauften Losen gewonnen werden und
eine „zweite Gewinnchance“ bieten, keine Lotteriesteuer anfällt. Der
Lotteriesteuer unterliegen die im Inland veranstalteten öffentlichen
Lotterien. Die Steuer beträgt 16 2/3 % vom Einsatz, der für den Erwerb der
Lose zu zahlen ist.
Das Verfahren vor dem BFH betraf eine staatlich genehmigte Lotterie mit
Rubbellosen, bei der eine Million Lose in den Verkauf gelangten. Mit diesen
Losen konnten insgesamt 200.000 Freilose gewonnen werden. Diese berechtigten
zu einer erneuten Teilnahme an der Lotterie, ohne dass dafür ein weiterer
Einsatz zu zahlen war. Der Wert der Freilose konnte nicht ausgezahlt werden.
Nach Meinung der Finanzverwaltung sollten auch solche Freilose wegen ihres
Geldwerts der Lotteriesteuer unterliegen. Dem ist der BFH nicht gefolgt. Die
mit den Freilosen vermittelten Gewinnchancen ergeben sich allein aus dem
Einsatz, der für die gekauften Lose zu zahlen ist. Das Freilos ist ein
Spielgewinn; für einen solchen fällt jedoch keine Lotteriesteuer an.
Urteil vom 19.08.09§ II R 16/07