BFH: Keine Investitionszulage für Mineralölgesellschaften, die Tankstellen in den neuen Bundesländern durch selbständige Tankstellenverwalter betreiben lassen

Für die Anschaffung oder Herstellung neuer abnutzbarer beweglicher
Wirtschaftsgüter wurde nach dem Investitionszulagengesetz 1993/1996 eine
Investitionszulage gewährt. Voraus-setzung war unter anderem, dass die
angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter mindestens drei Jahre nach
ihrer Anschaffung oder Herstellung in einer Betriebsstätte im Fördergebiet
verblieben. Nicht begünstigt waren aber Investitionen in Betriebsstätten des
Handels.

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30. Juni 2005 III R 47/03 waren
Tankstellen, die eine Mineralölgesellschaft in den neuen Bundesländern nach
der Wende errichtet und sog. Tankstellenverwaltern als selbständigen
Handelsvertretern zum Betrieb überlassen hatte, keine Betriebsstätten der
Mineralölgesellschaft, in denen sie ihre eigenen Produkte vertrieb, sondern
ausschließlich Betriebsstätten der Tankstellenverwalter. Da die Tätigkeit der
Tankstellenverwalter überwiegend in dem Verkauf fremdbezogener Waren bestand,
waren die Tankstellen Betriebsstätten des Handels. Die von der
Mineralölgesellschaft für die Tankstellen angeschafften oder hergestellten
Wirtschaftsgüter waren daher in einer Betriebsstätte verblieben, die zu einem
von der Förderung ausgeschlossenen Wirtschaftszweig gehörte, so dass die
Voraussetzungen für die Gewährung einer Investitionszulage nicht vorlagen.