BFH: Keine Gewerbesteuer für lärmgeplagte Nachbargemeinden eines Großflughafens

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 16. Dezember 2009 I R 56/08
entschieden, dass Nachbargemeinden eines Flughafens auch dann kein Anteil an
der Gewerbesteuer des Flughafenbetreibers zusteht, wenn auf ihrem Gebiet für
den Betrieb des Flughafens unerlässliche Lärmmessstationen installiert sind.

Die Erhebung der Gewerbesteuer beruht auf der Festsetzung eines sog.
Gewerbesteuermessbetrages. Dieser Messbetrag, der aus dem Gewerbeertrag des
Gewerbebetriebes abzuleiten ist, ist zu zerlegen, wenn Betriebsstätten zur
Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten worden sind. Auf
diese Weise wird jede Gemeinde, die “Lasten” aus der gewerblichen Tätigkeit
zu tragen hat, mit einem Anteil am Gewerbesteueraufkommen “entschädigt”.
Gesetzlicher Zerlegungsmaßstab ist grundsätzlich das Verhältnis, in dem sich
die Summe der Arbeitslöhne auf die einzelnen Betriebsstätten verteilt. Bei
sog. mehrgemeindlichen Betriebsstätten kann die Zerlegung auch nach einem
anderen Aufteilungsmaßstab vorgenommen werden.

Im Streitfall ging es um einen hessischen Großflughafen, der in den
umliegenden Gemeinden Lärmmessstationen betrieb und zum Fortbestand seiner
Betriebsgenehmigung auch betreiben musste. Die betroffenen Gemeinden
begehrten wegen dieser Messstationen einen Anteil am Gewerbesteueraufkommen.
Sie verwiesen insbesondere auf die mit der räumlichen Nähe zum Flughafen
einhergehenden Lärmbelastungen und die dadurch ausgelösten Investitionen im
Gemeindebereich.

Dem entsprach der BFH nicht. Zwar seien die Lärmmessstationen als
Betriebsstätten des Flughafens anzusehen. Ein Anteil an der Gewerbesteuer
stehe den Nachbargemeinden gleichwohl nicht zu: Zum einen würden in den
Messstationen keine Arbeitnehmer beschäftigt, nach deren Löhnen eine
Zerlegung erfolgen könnte. Zum anderen reiche die bloße Verbindung der
Stationen mit dem Flughafen zur Datenübertragung per Kabel im öffentlichen
Wählnetz nicht aus, um von einer die Gesamtanlage umfassenden sog.
mehrgemeindlichen Betriebsstätte auszugehen.

In ähnlicher Weise hatte der BFH in der Vergangenheit bereits für
Windkraftanlagen entschieden. Durch das Jahressteuergesetz 2009 ist daraufhin
allerdings das Gewerbesteuergesetz geändert worden; seitdem werden auch die
Standortgemeinden der Windkraftanlagen nach einem besonderen
Zerlegungsschlüssel am Gewerbesteueraufkommen beteiligt.

Urteil vom 16.12.09  I R 56/08