BFH: Keine Einbeziehung des an einen Vermieter gezahlten Entgelts für die Ansiedlung von Arztpraxen bei der Aufteilung von Vorsteuerbeträgen

Zwischen den Aufwendungen für die Errichtung eines Gebäudes, das an
Arztpraxen vermietet wird, und Zahlungen eines Apothekers an den Vermieter,
damit dieser das Gebäude an Ärzte vermietet, besteht kein zum Vorsteuerabzug
nach § 15 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes berechtigender direkter und
unmittelbarer Zusammenhang. Diese Zahlungen sind deshalb bei der Aufteilung
der Vorsteuerbeträge nach Maßgabe eines Umsatzschlüssels nicht zu
berücksichtigen.

Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 15. Oktober 2009 XI R
42/08 in einem Fall, in dem die Klägerin einen Neubau teils steuerfrei an
eine Arztpraxis und teils steuerpflichtig an ein Ingenieurbüro vermietete.
Außerdem erhielt die Klägerin für einen beschränkten Zeitraum Zahlungen eines
benachbarten Apothekers, zu denen sich dieser zuvor im Falle einer Ansiedlung
von Arztpraxen verpflichtet hatte; diese Zahlungen behandelte die Klägerin
als umsatzsteuerpflichtig.

In ihren Umsatzsteuererklärungen machte sie Vorsteuern im Zusammenhang mit
der Errichtung des Gebäudes geltend. Dabei teilte sie das Vorsteuervolumen im
Verhältnis der steuerpflichtigen Ausgangsumsätze (Ingenieurbüro + Apotheker)
zu den steuerfreien Ausgangsumsätzen (Arztpraxen) auf. Dem folgte das
Finanzamt nicht. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt, weil die mit der
Ansiedlung einer Arztpraxis erbrachte umsatzsteuerpflichtige Leistung bei
wirtschaftlicher Betrachtung einen zusätzlichen mit dem Gebäude erzielten
Umsatz darstelle.

Der BFH hat das Urteil des FG aufgehoben. Nach der Rechtsprechung des
Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften muss für den Vorsteuerabzug ein
direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten
Eingangsumsatz und einem oder mehreren Umsätzen der nachfolgenden Stufe, die
zum Vorsteuerabzug berechtigen, bestehen. Das vom FG herangezogene Prinzip
der wirtschaftlichen Zurechnung mit Vorrang einer wirtschaftlichen Denkweise
vor einer sog. gegenständlichen Zurechnung ist damit nicht vereinbar.

Hinsichtlich der Zahlungen des Apothekers bestand danach ein direkter und
unmittelbarer Zusammenhang nur mit der Ansiedlung der Ärzte durch Vermietung
der Räume an die Ärzte. Die

Aufwendungen für die Errichtung des Anbaus standen demgegenüber nur mit den
Umsätzen in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang, die aus der
Vermietungstätigkeit erzielt wurden. Das Vorsteuervolumen aus der Errichtung
des Gebäudes teilte der BFH deshalb entsprechend dem Verhältnis der
steuerpflichtigen Vermietungsumsätze (Ingenieurbüro) zu den steuerfreien
Vermietungsumsätzen (Arztpraxen) auf.

Urteil vom 15.10.09  XI R 42/08