BFH: Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Nutzung einer Sauna im Fitnessstudio

Im Urteil vom 12. Mai 2005 V R 54/02 hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit
dem Umsatzsteuersatz für den Saunabesuch in einem Fitnessstudio zu befassen.
Nach dem Gesetz (§ 12 Abs. 2 Nr. 9 des Umsatzsteuergesetzes 1999) gilt für
die Verabreichung von Heilbädern der ermäßigte Steuersatz von zurzeit 7 v.H.
Seit 1968 erkennt die Finanzverwaltung Saunabäder grundsätzlich als ermäßigt
besteuerte Heilbäder an, da ihnen im Einzelfall eine heilende Wirkung nicht
abgesprochen werden könne. Dies sollte auch für die Sauna in einem
Fitnessstudio gelten, falls dessen Gesamtangebot nicht als eine einheitliche
dem Regelsteuersatz (von zurzeit 16 v.H.) unterliegende Leistung behandelt
wurde. Der BFH hatte bereits in einem Urteil aus dem Jahre 2000 Zweifel an
der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsauffassung geäußert, die Sauna
grundsätzlich als Heilbad zu behandeln. Er hat sich nunmehr endgültig gegen
diese Auffassung ausgesprochen: Die Verabreichung eines Heilbades muss der
Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit
dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen. Hiervon kann bei der Nutzung
einer Sauna in einem Fitnessstudio keine Rede sein; sie dient regelmäßig
lediglich dem allgemeinen Wohlbefinden (Wellness).