Der Bundesfinanzhof (BFH) musste durch Urteil vom 6. Oktober 2009 I R 36/07
darüber entscheiden, wie von einem Getränkehändler geleistete und
vereinnahmte Pfandgelder zu bilanzieren sind:
Hat ein Getränkehändler einerseits an seinen Lieferanten Pfandgelder für die
an ihn gelieferten Kästen und Flaschen gezahlt und andererseits von seinen
Kunden Pfandgelder in gleicher Höhe erhalten, so gleichen sich diese Vorgänge
in der Regel bilanziell aus. Ob das Eigentum an den Flaschen beim
Getränkelieferanten bleibt oder ob es auf den Getränkehändler und im Falle
des Weiterverkaufs auf den Endkunden übergeht, ist dafür ohne Bedeutung. Nur
bei Vorliegen besonderer Umstände§§ beispielsweise bei drohenden
Schadensersatzansprüchen der Getränkehersteller§§ verhält es sich anders.
Dann ist der Händler berechtigt, in seinen Bilanzen insoweit ein
Verlustgeschäft auszuweisen.
Der BFH hat sich damit im Ergebnis der Auffassung der Finanzverwaltung
angeschlossen.