Werden die im Einzelnen nachgewiesenen Aufwendungen eines Steuerpflichtigen
für seine behinderungsbedingte Unterbringung in einem Altenwohnheim
antragsgemäß als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) steuermindernd berücksichtigt, kann er nach
dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Juni 2004 III R 38/02 daneben
keinen erhöhten Pauschbetrag für behinderte Menschen nach § 33b Abs. 3 Satz 3
EStG (derzeit 3 700 EUR) in Anspruch nehmen.
Im entschiedenen Fall besaß der Steuerpflichtige im Streitjahr 1997 einen
Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen “G”, “aG” und “H”. Das Finanzamt
ließ die Heimkosten von 42 060 DM abzüglich einer Haushaltsersparnis von 12
000 DM und einer Pflegezulage nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes als
Krankheitskosten nach § 33 EStG zum Abzug zu. Den daneben vom
Steuerpflichtigen begehrten Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 3
EStG von damals 7 200 DM lehnten Finanzamt und Finanzgericht nach Auffassung
des BFH zu Recht ab.
Der Steuerpflichtige hat nach § 33b Abs. 1 EStG ein Wahlrecht: Er kann
entweder seine Aufwendungen im Einzelnen nachweisen und unter Abzug der
zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG als außergewöhnliche Belastung
geltend machen oder ohne Einzelnachweis den Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3
EStG in Anspruch zu nehmen.
Der Pauschbetrag gilt alle laufenden und typischen, unmittelbar mit der
Behinderung zusammenhängenden Kosten ab. Nur in Ausnahmefällen werden nach
der langjährigen Rechtsprechung des BFH neben diesem Pauschbetrag weitere mit
der Körperbehinderung zusammenhängende Aufwendungen zum Abzug nach § 33 EStG
zugelassen. Von der Abgeltungswirkung des Pauschbetrages nicht erfasst werden
Kfz-Aufwendungen schwer Körperbehinderter sowie einmalige, sich einer
Typisierung entziehende Kosten z.B. für eine Operation oder eine Heilkur.
Weitere Ausnahmen sah der BFH als sachlich nicht gerechtfertigt an.