BFH: Kein Ausschluss der Eigenheimzulage bei Erwerb einer Wohnung aus der Konkursmasse des Ehegatten

Wer eine Wohnung von seinem Ehegatten kauft, hat nach § 2 Abs. 1 Satz 3 des
Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) keinen Anspruch auf Eigenheimzulage.
Kein Erwerb vom Ehegatten i.S. dieser Vorschrift liegt nach Auffassung des
Bundesfinanzhofs (BFH) dann vor, wenn ein Ehegatte die Wohnung vom
Konkursverwalter aus der Konkursmasse des anderen Ehegatten erwirbt (Urteil
vom 19. Februar 2004 III R 54/01).

Im Streitfall war die gemeinsame Familienwohnung Eigentum des Ehemannes.
Nachdem über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden war, kaufte
die Ehefrau die Wohnung vom Konkursverwalter. Finanzamt und Finanzgericht
lehnten die beantragte Eigenheimzulage ab, weil es sich um die nicht
begünstigte Anschaffung einer Wohnung vom Ehemann handle.
Der BFH sprach der Ehefrau eine Eigenheimzulage zu. Formal sei das
zivilrechtliche Eigentum an dem übertragenen Grundstück zwar unmittelbar vom
Ehemann auf die Ehefrau übergegangen. Dieser formale Gesichtspunkt sei aber
für die Gewährung der Eigenheimzulage unerheblich. Entscheidend sei, dass mit
der Eröffnung des Konkursverfahrens nicht mehr der Ehemann, sondern nur noch
der Konkursverwalter über das konkursbefangene Grundstück habe verfügen
dürfen. Zum Verkauf sei allein der Konkursverwalter berechtigt gewesen, so
dass der Erwerb des Grundstücks praktisch dem Erwerb von einem Dritten
gleichgekommen sei.

Diese Auslegung entspreche auch dem Zweck der Eigenheimzulage. Infolge des
Konkurses sei die Familienwohnung der Familie wirtschaftlich als Objekt der
Vermögensbildung entzogen worden, weil mit der Verwertung der Wohnung und der
Auskehrung des Erlöses an die Gläubiger zu rechnen gewesen sei. Die
Anschaffung durch die Ehefrau aus der Konkursmasse führe wie bei einem Erwerb
durch einen Dritten zu einer neuen – mit dem EigZulG beabsichtigten –
Vermögensbildung in Form von Wohneigentum für die Familie.