Mit Urteil vom 23. Februar 2010 VII R 19/09 hat der Bundesfinanzhof (BFH) dem
Finanzamt (FA) Recht gegeben, das sich geweigert hatte, einer Miterbin Kopien
der von Kreditinstituten eingereichten Anzeigen über die dort geführten
Konten und Depots des verstorbenen Erblassers zu überlassen.
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz verpflichtet u.a. Banken, dem
FA das von ihnen verwaltete oder verwahrte Vermögen eines Kunden nach dessen
Tod unverzüglich anzuzeigen. Dementsprechend waren im Streitfall nach dem Tod
des Vaters der Klägerin beim FA Anzeigen von Banken eingegangen. Zur
Einleitung eines Erbschaftsteuerfestsetzungsverfahrens kam es nicht, da die
amtsinterne Prüfung ergeben hatte, dass der Wert der Erbteile der Miterben
den jeweiligen erbschaftsteuerlichen Freibetrag nicht überschritt. Das FA
legte die Akte mit dem Vermerk “steuerfrei” ab.
Jahre später erbat die Klägerin vom FA Kopien dieser Anzeigen der Banken, um
damit in einem Erbstreit mit ihren Geschwistern ihre vermeintlichen Ansprüche
durchsetzen zu können. Das FA berief sich demgegenüber auf das
Steuergeheimnis.
Der BFH bestätigte das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts. Ein Erbe,
so der BFH, habe keinen Auskunftsanspruch gegen das FA, wenn gar kein
Besteuerungsverfahren unter seiner Beteiligung durchgeführt worden sei. Eine
Auskunftspflicht, wie sie die Abgabenordnung vorsehe, setze ein
abgabenrechtliches Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem FA voraus.
Einen darüber hinausgehenden Anspruch aus Treu und Glauben, wie ihn die
Klägerin unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH)
geltend gemacht hatte, lehnten die Richter ab. Auch der BGH hatte eine
Treuepflicht zur Auskunftserteilung nur anerkannt, wenn die Auskunft zur
Wahrung von Rechten im Rahmen einer bestehenden Sonderverbindung unabdingbar
ist. Im Übrigen liege auf der Hand, dass das FA keine Treuepflicht zur
Unterstützung verfahrensfremder Zwecke treffen könne. Angesichts dieses
Befunds war vom BFH die weitere Frage, ob einem möglichen Auskunftsanspruch
das (postmortale) Steuergeheimnis des Erblassers oder dasjenige der Miterben
entgegenstehe, nicht zu beantworten.
Urteil vom 23.02.10 VII R 19/09