Der X. Senat hat mit Urteil vom 4. Februar 2010 X R 10/08 entschieden, dass
Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung bei der Festsetzung
der Einkommensteuer nicht abgezogen werden können.
Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 neben
Steuerberatungskosten für die Ermittlung von Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit sowie für die Ermittlung von Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung Steuerberatungskosten für die Erstellung ihrer
Einkommensteuererklärung 2005 in Höhe von 94,57 € geltend. Die
Einkommensteuererklärung wurde im Jahr 2006 erstellt, das Honorar wurde
ebenfalls im Jahr 2006 gezahlt. Das Finanzamt versagte den Abzug der
Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung mit der
Begründung, es handele sich bei diesen Steuerberatungskosten weder um
Betriebsausgaben noch um Werbungskosten.
Das Finanzgericht wies die Klage ab; die Revision vor dem Bundesfinanzhof
hatte keinen Erfolg. Die (weiteren) Steuerberatungskosten (für die Erstellung
der Einkommensteuererklärung) in Höhe von 94,57 € minderten im Streitjahr
weder die Einkünfte noch das Einkommen der Klägerin. Die bisherige Regelung
des § 10 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei mit Wirkung ab
dem Veranlagungszeitraum 2006 aufgehoben worden; auch ein Abzug als dauernde
Last komme nicht in Betracht. Die (verbliebenen) Steuerberatungskosten seien
auch nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abziehbar. Der
Gesetzgeber sei nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, den
Abzug von Steuerberatungskosten zuzulassen. Die Neuregelung verletze weder
das objektive noch das subjektive Nettoprinzip. Ebenso werde der
verfassungsrechtliche Gleichheitssatz nicht verletzt. Schließlich sei ein
Abzug auch im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts
verfassungsrechtlich nicht geboten.
Urteil vom 04.02.10§ X R 10/08