Wer berufsmäßig die Betreuung für Geschäftsunfähige und Gebrechliche
übernimmt, unterliegt mit seinen daraus erzielten Einkünften der
Gewerbesteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 4. November
2004 IV R 26/03 entschieden. Der Betreuer wird danach im Unterschied etwa zum
Testamentsvollstrecker oder Insolvenzverwalter als Gewerbetreibender
behandelt.
Im entschiedenen Fall hatte sich ein Diplom-Pädagoge als berufsmäßiger
Betreuer im Sinne der §§ 1896 ff. BGB selbstständig gemacht. Ein Betreuer
wird vom Vormundschaftsgericht zur Besorgung der Angelegenheiten von
körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen bestellt. Die
Betreuung bedeutet keine Pflegetätigkeit, sondern die Besorgung von
Rechtsangelegenheiten auf Gebieten, die der Betreute nach Auffassung des
Vormundschaftsgerichts nicht mehr selbst wahrnehmen kann (z.B. neben
Vermögensfragen auch Gesundheitsangelegenheiten, Wohnungsfragen, Bestimmung
des Aufenthalts etc.). Der BFH war deshalb der Auffassung, dass ein Betreuer
weder freiberuflich nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG
– (etwa ähnlich einem Krankenpfleger) noch als Verwalter fremden Vermögens
nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG selbstständig tätig wird.
Bei dieser Sachlage kann die Tätigkeit eines Betreuers nur noch als
gewerblich beurteilt werden und unterliegt folglich der Gewerbesteuer. Sollte
die Gewerbesteuerpflicht vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen sein,
müsste eine Ausnahmeregelung für berufsmäßige Betreuer geschaffen werden.
Darauf weist der BFH in seinem Urteil ausdrücklich hin.