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BFH hat Zweifel an der Vereinbarkeit des früheren Betriebsstättensteuersatzes von 42 v.H. mit dem EG-Vertrag
In den Jahren 1994 bis einschließlich 1998 unterlag ein Gewinn, den eine beschränkt körperschaftsteuerpflichtige ausländische EU-Kapitalgesellschaft durch eine Betriebsstätte in Deutschland erzielte, einem Körperschaftsteuersatz von 42 v.H. (sog. Betriebsstättensteuersatz). Wurde der Gewinn dagegen von einer in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Tochterkapitalgesellschaft der ausländischen EU-Kapitalgesellschaft erzielt und von der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft ausgeschüttet, betrug die Belastung mit deutscher Körperschaftsteuer nur 30 v.H. bzw. bei Berücksichtigung der bis 30. Juni 1996 auf die Gewinnausschüttungen erhobenen Kapitalertragsteuer 33,5 v.H. Der I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hält es für zweifelhaft, ob diese Belastungsunterschiede mit der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43 des EG-Vertrages vereinbar sind. Er hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) die Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob der EG-Vertrag dahin auszulegen ist, dass der Betriebsstättensteuersatz von 42 v.H. gegen das Recht auf freie Niederlassung verstößt
(Vorlagebeschluss vom 1. April 2003 I R 31/01).