“Es ist geklärt, dass Erwerbsaufwand im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17
Abs. 1 und Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht nach § 3c Abs. 2
Satz 1 EStG nur begrenzt abziehbar ist, wenn dem Steuerpflichtigen keinerlei
durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen zugehen.”
Mit diesem Beschluss vom 18. März 2010 IX B 227/09 reagiert der
Bundesfinanzhof (BFH) zeitnah auf den Nichtanwendungserlass des
Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 15. Februar 2010 (BStBl I 2010,
181) in einem Fall, in dem der Klägerin aufgrund ihrer Beteiligung keine
Einnahmen zugeflossen sind und das Finanzgericht Düsseldorf (FG) in seinem
Urteil vom 12. November 2009§§ der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 25.
Juni 2009 IX R 42/08 und vom 14. Juli 2009 IX R 8/09) folgend§§§ das
Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nicht
angewandt hatte.
Das beklagte Finanzamt hatte sich zur Begründung seiner§§ nunmehr vom BFH
mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zurückgewiesenen –
Nichtzulassungsbeschwerde auf den Nichtanwendungserlass des BMF berufen. Wenn
dort (u. A.) das Halbeinkünfteverfahren auch in Verlustfällen für anwendbar
gehalten wird, so widerspricht diese Aussage nicht dem BFH und geht als
Argument gegen die Rechtsprechung ins Leere. Diese betrifft nämlich nur einen
Ausschnitt der “Verlustfälle”, in dem keine Betriebsvermögensmehrungen oder
Einnahmen anfallen. Weil es dort§§ mangels Einnahmen§§ nicht zu einer
hälftigen Steuerbefreiung kommt, sind auch die Aufwendungen nicht nur zur
Hälfte zu berücksichtigen. Über Fälle, in denen es trotz
Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen zu einem Verlust kommt, hat der BFH
noch nicht entschieden.
Beschluss vom 18.03.10§ IX B 227/09