Sind an einkommensteuerpflichtigen Einkünften mehrere Personen beteiligt und
sind die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen, so sind die
Einkünfte und mit ihnen in Zusammenhang stehende andere
Besteuerungsgrundlagen regelmäßig gemäß § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr.
2 Buchst. a der Abgabenordnung gesondert und einheitlich festzustellen. Das
gilt auch für den Fall, dass sich mehrere Personen zu einer
Personengesellschaft zusammenschließen, um in ihrer gesamthänderischen
Verbundenheit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 des
Einkommensteuergesetzes –EStG–) zu erzielen.
In dem Feststellungsverfahren ist verbindlich zu entscheiden, um welche
Einkunftsart es sich handelt. Umstritten war, ob dies auch dann gilt, wenn
die vermögensverwaltende Personengesellschaft als sog. Zebragesellschaft
Grundstücksgeschäfte tätigt, die in der Person eines der Gesellschafter wegen
der von ihm verwirklichten Besteuerungsmerkmale gewerblicher
Grundstückshandel sind und den Tatbestand der Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.
S. von § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllen. Nach dem
Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 11. April 2005 GrS 2/02
ist dies zu verneinen. Die verbindliche Entscheidung über die Einkünfte des
betreffenden Gesellschafters ist sowohl ihrer Art als auch ihrer Höhe nach
nicht im Feststellungsverfahren für die Gesellschaft durch das für diese
Gesellschaft zuständige Finanzamt, sondern im Veranlagungsverfahren für den
Gesellschafter durch dessen Wohnsitz-Finanzamt zu treffen. Der Große Senat
hat damit die einschlägige Praxis der Finanzverwaltung bestätigt.