Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 10. Februar 2010 XI R 49/07 in
Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die
Garantiezusage eines Autoverkäufers, durch die der Käufer gegen Entgelt nach
seiner Wahl einen Reparaturanspruch gegenüber dem Verkäufer oder einen
Reparaturkostenersatzanspruch gegenüber einem Versicherer erhält,
umsatzsteuerpflichtig ist.
Der Kläger betrieb eine Reparaturwerkstatt und einen Handel mit Kfz. Beim
Verkauf von Kfz bot er den Käufern gegen (zusätzliches) Entgelt den Abschluss
einer Garantievereinbarung an, die die Funktionsfähigkeit bestimmter Bauteile
des Kfz für die vereinbarte Laufzeit umfasste. Die Garantie war bei der X
Versicherungs-AG (rück-)versichert. Im Garantiefall hatte der Käufer die
Wahl, ob er das Kfz beim Händler (Garantiegeber) kostenlos reparieren ließ
oder ob er die Reparatur bei einer anderen Werkstatt auf Kosten der
Versicherung ausführen ließ.
Der BFH hatte im Jahr 2003 in einem ähnlichen Fall entschieden, die
Leistungen des Händlers seien nach § 4 Nr. 8 Buchst. g des
Umsatzsteuergesetzes (UStG) als “Übernahme von Verbindlichkeiten”
umsatzsteuerfrei, soweit dieser sich verpflichtet habe, die Reparatur an den
Kfz selbst vorzunehmen. Demgegenüber entschied der Gerichtshof der
Europäischen Union (EuGH) im Jahr 2007 aber, der Begriff “Übernahme von
Verbindlichkeiten” in der entsprechenden Bestimmung der
Mehrwertsteuerrichtlinie (6. EG-Richtlinie) umfasse nur
Geldverbindlichkeiten. Da darunter nicht die Verpflichtung zur Durchführung
einer Reparatur im Falle des Schadenseintritts fällt, musste der BFH seine
frühere Rechtsprechung nun insoweit ändern.
Der BFH hielt auch keine sonstige Steuerbefreiungsvorschrift für anwendbar,
insbesondere nicht § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG (“Verschaffung von
Versicherungsschutz”). Er beurteilte vielmehr die Garantiezusage des Händlers
als sonstige Leistung eigener Art i. S. des § 3 Abs. 9 UStG, die aus der
Sicht des Durchschnittsverbrauchers nicht durch die Verschaffung von
Versicherungsschutz, sondern durch das – umfassende – Versprechen der
Einstandspflicht des Händlers§ im Garantiefall geprägt ist. Dafür sieht das
UStG keine Steuerbefreiung vor.
Urteil vom 10.02.10§ XI R 49/07