Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 28. Oktober 2009 VIII R 78/05
entschieden, dass ein Rechtsanwalt und Steuerberater im Rahmen einer ihn
persönlich betreffenden Außenprüfung die Vorlage von mandantenbezogenen
Unterlagen nicht aufgrund seiner gesetzlichen Pflicht zur Wahrung des
Berufsgeheimnisses verweigern darf, wenn das Finanzamt die Unterlagen
lediglich in neutralisierter Form verlangt. Eine Außenprüfung ist auch bei
Personen zulässig, die kraft Gesetzes Berufsgeheimnisse wahren müssen; ein
Rechtsanwalt und Steuerberater muss deshalb grundsätzlich bei der Ermittlung
der steuerrelevanten Sachverhalte mitwirken.
Im konkreten Fall hatte die Klage aus anderen Gründen teilweise Erfolg. Aus
der Reihe verschiedener Vorlageverlangen des Finanzamts war ein Teil wegen
Unbestimmtheit rechtswidrig, ein anderer Teil, weil das FA Unterlagen
verlangte, zu deren Erstellung der Kläger gesetzlich nicht verpflichtet und
deren Existenz bei ihm auch nicht zu erwarten war.
Hingegen konnte sich der Kläger nicht auf Auskunfts- und
Vorlageverweigerungsrechte nach §§ 103, 104 der Abgabenordnung berufen.
Solche Verweigerungsrechte bestehen nicht, soweit die vom Finanzamt
verlangten Unterlagen (insbesondere Eingangs- und Ausgangsrechnungen,
Kontobelege) keine mandantenbezogenen Daten enthalten oder die Namen der
Mandanten (z. B. durch Vertretung in Verfahren gegenüber den jeweiligen
Finanzämtern) bereits offenbart worden sind.
Im Übrigen bestehen die gesetzlichen Auskunfts- und
Vorlageverweigerungsrechte zwar grundsätzlich auch in der bei einem
Rechtsanwalt und Steuerberater stattfindenden Außenprüfung. Das Finanzamt
darf jedoch mandantenbezogene Unterlagen in neutralisierter Form verlangen,
soweit dies für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen erforderlich ist.
Es bleibt dann dem Steuerpflichtigen überlassen, in welcher technischen Weise
(etwa durch Schwärzen der Namen und Adressen der Mandanten) er für eine
Wahrung des beruflichen Geheimhaltungsinteresses sorgt.
Urteil vom 28.10.09§ VIII R 78/05