Mit Beschlüssen vom 15. Oktober 2009 XI R 6/08 und XI R 37/08 und vom 27.
Oktober 2009 V R 3/07 und V R 35/08 hat der Bundesfinanzhof dem Gerichtshof
der Europäischen Gemeinschaften mehrere Fragen vorgelegt, die die Abgrenzung
von Restaurationsleistungen (Dienstleistungen) und Lieferungen von
Nahrungsmitteln betreffen. Eine Lieferung würde dem ermäßigten
Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen, nicht hingegen –anders als in anderen
Mitgliedstaaten– eine Restaurationsleistung, die mit dem Regelsteuersatz von
19 % besteuert wird. Es hängt deshalb von der Beurteilung als Lieferung oder
Dienstleistung ab, ob die Umsätze dem Regelsteuersatz unterliegen oder
ermäßigt zu besteuern sind. In den beiden Verfahren V R 35/08 und XI R 37/08
geht es um die Beurteilung der Abgabe von Speisen aus einem Imbisswagen mit
z.T. überdachten Verzehrtheken oder Ablagebrettern. Das Verfahren V R 3/07
betrifft die Abgabe von Speisen in Kino-Foyers, in denen Tische, Stühle und
sonstige Verzehrvorrichtungen vorgehalten waren. Im Verfahren XI R 6/08 sind
Leistungen eines Party-Service-Unternehmens zu beurteilen.
Die erweiterte Ermächtigung der Mitgliedstaaten zur Einführung eines
ermäßigten Steuersatzes in Anhang H zu Art. 12 Abs. 3 Buchst. a) der
Richtlinie 77/388/EWG nicht nur –wie bisher– für die Lieferung von
Nahrungsmitteln, sondern zusätzlich auch für “Restaurant- und
Verpflegungsdienstleistungen”, lässt aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht als
zweifelhaft erscheinen, ob es sich bei der Abgabe von Speisen oder Mahlzeiten
zum sofortigen Verzehr um eine Lieferung handelt. Sollte dies zu bejahen
sein, muss die Frage beantwortet werden, ob unter den Begriff Nahrungsmittel
i.S. von Anhang H Kategorie 1 der Richtlinie 77/388/EWG nur Nahrungsmittel
“zum Mitnehmen” fallen oder auch Speisen oder Mahlzeiten, die durch Kochen,
Braten, Backen oder auf sonstige Weise zum sofortigen Verzehr zubereitet
worden sind. Hinsichtlich der Abgrenzung von Restaurationsleistung
(Dienstleistung) und Lieferung ist zu klären, ob die Zubereitung der Speisen
oder Mahlzeiten als ein wesentliches Dienstleistungselement zu
berücksichtigen ist, das zusammen mit einer oder mehreren zusätzlichen
Dienstleistungen der einheitlichen Leistung das Gepräge einer Dienstleistung
verleiht.
Beschluss vom 15.10.09§ XI R 6/08
Beschluss vom 15.10.09§ XI R 37/08
Beschluss vom 27.10.09§ V R 3/07
Beschluss vom 27.10.09§ V R 35/08