BFH: EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuer beim Verkauf zahlungsgestörter Darlehensforderungen

Mit dem heute veröffentlichten Beschluss vom 10. Dezember 2009 V R 18/08 hat
der V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) ein Vorabentscheidungsersuchen an den
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zur Klärung der
Umsatzsteuerpflicht beim Verkauf zahlungsgestörter Forderungen gerichtet.

In der Sache geht darum, ob der Käufer mit dem Erwerb zahlungsgestörter
Darlehensforderungen (“non-performing loans”) an den Verkäufer der
Forderungen, eine Bank, umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt. Die
Finanzverwaltung bejaht dies unter Berufung auf die sog.
Factoring-Rechtsprechung des EuGH.

Der V. Senat hat demgegenüber Zweifel, ob die Grundsätze dieser
Rechtsprechung auch zu einer Umsatzsteuerpflicht beim Verkauf
zahlungsgestörter Darlehensforderungen führen. Zwar werden auch hier – wie
beim Factoring – Forderungen durch den Erwerber eingezogen, so dass eine
steuerpflichtige Inkassoleistung vorliegen könnte. Fraglich ist aber, ob der
Erwerber an die veräußernde Bank eine Leistung gegen Entgelt erbringt. Im
Hinblick auf die hohe Differenz zwischen Kaufpreis und Nennwert der
Forderungen und die damit verbundene Risikoübernahme könnte auch eine “nicht
steuerbare” oder “steuerfreie” Tätigkeit des Forderungserwerbers vorliegen.
Zweifel bestehen auch hinsichtlich der Frage, wie – bei unterstellter
Steuerpflicht – das Entgelt für eine Leistung des Erwerbers an die Bank zu
bestimmen ist.

Der EuGH-Vorlage kommt für die Praxis große Bedeutung zu, da Banken in den
letzten Jahren zahlungsgestörte Darlehensforderungen in großem Umfang
verkauft haben. Dies hat bereits in der Vergangenheit zahlreiche zivil- und
datenschutzrechtliche Rechtsfragen aufgeworfen.

Sollte der EuGH die von der Finanzverwaltung angenommene Steuerpflicht
bestätigen, wäre die Bank aus der für die Leistung des Forderungserwerbers
entstehenden Umsatzsteuer wohl nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die
ursprüngliche Kreditvergabe – wie im Regelfall – umsatzsteuerfrei erfolgte.
Hierüber ist aber in dem nun dem EuGH vorliegenden Streitfall nicht zu
entscheiden.

Beschluss vom 10.12.09§ V R 18/08