BFH: EuGH-Vorlage zur Besteuerung von Flugbenzin

Mit Beschluss vom 1. Dezember 2009 VII R 9, 10/09 hat der Bundesfinanzhof
(BFH) dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) mehrere Fragen
vorgelegt, die die Besteuerung von Luftfahrtbetriebsstoffen (Flugbenzin und
Kerosin) betreffen. Nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96/EG haben die
Mitgliedstaaten Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als
Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nicht gewerblichen
Luftfahrt von der Energiesteuer zu befreien. Von privater nicht gewerblicher
Luftfahrt ist nach der gemeinschaftsrechtlichen Definition dann auszugehen,
wenn das Flugzeug zu anderen als kommerziellen Zwecken genutzt wird. Damit
stellt sich die Frage, ob die Ausnahme von der Befreiung nur für die sog.
Sportfliegerei gilt. Von der Entscheidung des EuGH hängt es ab, ob
Deutschland aufgrund des geltenden Gemeinschaftsrechts verpflichtet ist, alle
in der Luftfahrt eingesetzten Kraftstoffe von der Energiesteuer
(Mineralölsteuer) zu befreien, wenn der Einsatz von Flugzeugen
erwerbsbezogenen Zwecken dient. Nach der gegenwärtigen Besteuerungspraxis
wird die Steuerbefreiung grundsätzlich nur Luftfahrtunternehmen mit einer
entsprechenden luftverkehrsrechtlichen Betriebsgenehmigung gewährt. Sonstige
Unternehmen, die z.B. mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Produkten
befasst sind, wird die Steuerbegünstigung verweigert.

Im Streitfall setzte ein Unternehmen, dessen eigentlicher Unternehmenszweck
nicht im gewerblichen Lufttransport besteht, ein firmeneigenes Flugzeug für
Flüge zu Messen und Kunden ein. Darüber hinaus wurden mit dem Flugzeug
Wartungs- und Schulungsflüge durchgeführt. Da das Flugzeug sowohl zu rein
privaten Flügen als auch zu den genannten unternehmensbezogenen Flügen
eingesetzt wurde, stellt sich im Streitfall die weitere Frage, ob in Fällen
einer gemischten Nutzung zumindest eine anteilmäßige Steuerbefreiung zu
gewährten ist. Der Rechtsstreit ist für alle Unternehmen von erheblicher
Bedeutung, die ein einzelnes Flugzeug oder eine Luftflotte unterhalten, um
damit dem Unternehmenszweck dienende Flüge durchführen, ohne jedoch einzelne
oder regelmäßige Transporte von Personen oder Gütern anzubieten. Andere
Mitgliedstaaten legen das einschlägige Gemeinschaftsrecht weiter aus und
gewähren ihren Unternehmen großzügigere Steuervorteile. Es ist zu hoffen,
dass der EuGH eindeutige Vorgaben zur Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen
Bestimmungen macht, so dass die betroffenen Unternehmen künftig eine
gemeinschaftsweit einheitliche Besteuerungspraxis erwarten können.

Beschluss vom 01.12.09§ VII R 9, 10/09