Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit mehreren Urteilen vom 11. Mai 2005
entschieden hat, sind von beiden Regelungen nur regelmäßige Arbeitsstätten
betroffen, die nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufgesucht werden.
Wird der Arbeitnehmer daher von seinem Arbeitgeber außerhalb des
Betriebssitzes an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt und
unentgeltlich dorthin befördert, so kann er für diese Fahrten in seiner
Einkommensteuererklärung –entgegen der Rechtsprechung einzelner
Finanzgerichte– keine Entfernungspauschale ansetzen (VI R 70/03), wohl aber
für die Wege zum Betriebssitz, wenn der Betrieb Sammelpunkt für die
Weiterbeförderung ist (VI R 25/04). Auch wenn der Arbeitnehmer am Ort der
auswärtigen Tätigkeit oder in dessen Nähe vorübergehend übernachtet, statt
abends an seinen Lebensmittelpunkt zurückzukehren, gelangt die
Entfernungspauschale nicht zur Anwendung (VI R 34/04), weil die
Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nicht vorliegen (in diesem
Punkt hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert). Der Arbeitnehmer
kann dann allerdings die ihm tatsächlich entstandenen Fahrt- und
Übernachtungskosten sowie –für die ersten drei Monate– Mehraufwendungen für
Verpflegung als Werbungskosten geltend machen (VI R 7/02).
In zwei weiteren Urteilen vom 11. Mai 2005 hat der BFH ferner entschieden,
dass betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers auch dann den Mittelpunkt
der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit und zugleich die regelmäßige
Arbeitsstätte eines im Übrigen im Außendienst tätigen Arbeitnehmers bilden,
wenn sie arbeitstäglich nur zur Abrechnung von Aufträgen oder –wie etwa die
betrieblichen Busdepots bei einem Linienbusfahrer (VI R 15/04)– zur
Übernahme eines Fahrzeugs aufgesucht werden. Verpflegungsmehraufwendungen
können daher in solchen Fällen nicht für die Dauer der Abwesenheit von der
Wohnung, sondern nur für die Zeit ab Verlassen des Betriebssitzes und ggf.
bis zur Rückkehr dorthin in Abzug gebracht werden (VI R 16/04). Auch dies
hatten einzelne Finanzgerichte in der Vergangenheit anders gesehen.