Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Abfindung, weil dieser seine Wochenarbeitszeit
aufgrund eines Vertrags zur Änderung des Arbeitsverhältnisses unbefristet reduziert, so kann darin
eine begünstigt zu besteuernde Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a des
Einkommensteuergesetzes (EStG) liegen (Klarstellung der Rechtsprechung).
So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 25. August 2009 IX R 3/09 in einem Fall, in
dem die (klagende) Arbeitnehmerin auf die halbe Wochenstundenzahl ging und dafür von ihrer
Arbeitgeberin 17.000 € erhielt. Finanzamt und Finanzgericht (FG) hatten eine steuerbegünstigte
Entschädigung vor allem deshalb abgelehnt, weil das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden sei.
Diese Argumentation ließ der BFH nicht gelten. Eine Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG
wird als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt. Das Gesetz verlangt nicht, das
Arbeitsverhältnis müsse gänzlich beendet werden. Es setzt lediglich voraus, dass Einnahmen
wegfallen und dass dafür Ersatz geleistet wird. So verhält es sich, wenn eine Vollzeitbeschäftigung in
eine Teilzeitbeschäftigung überführt und die Arbeitnehmerin dafür abgefunden wird. Der BFH konnte
noch nicht endgültig über die Klage entscheiden. Das FG muss in einer neuen Verhandlung und
Entscheidung prüfen, ob die Arbeitnehmerin bei der Änderung ihres Arbeitsvertrags unter rechtlichem,
wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gehandelt hat.
Urteil vom 25. August 2009 IX R 3/09