BFH: Entgelt eines Kapitalanlegers für die Auswahl zwischen Gewinnstrategien des Verwalters ist nicht als Werbungskosten abziehbar

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 28. Oktober 2009 VIII R 22/07
entschieden, dass Entgelte an Vermögensverwalter, die Kapitalanleger neben
den im Übrigen zu zahlenden Verwaltungsgebühren für die Auswahl zwischen
mehreren Gewinnstrategien des Verwalters zu zahlen haben, zu den
Anschaffungskosten der erworbenen Kapitalanlagen gehören und deshalb nicht
den sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
zuzurechnen sind.

Solche (Sonder-)Entgelte betreffen allein den – einkommensteuerrechtlich
nicht abziehbaren – Aufwand für die Anschaffung von Kapitalanlagen, wenn der
Anleger bereits im Zeitpunkt der Entgeltzahlung die Entscheidung zum Erwerb
von Kapitalanlagen grundsätzlich getroffen hat und der Aufwand seiner Art
nach – wie z.B. derjenige für Beratungs-, Gutachten- und Konzeptleistungen –
auf diesen Erwerb bezogen ist.

Urteil vom 28.10.09§ VIII R 22/07