Auf die voraussichtlich geschuldete Einkommensteuer hat ein Steuerpflichtiger
vierteljährliche Vorauszahlungen zu entrichten, die vom Finanzamt nach dem
Ergebnis der letzten Steuerveranlagung durch Vorauszahlungsbescheid
festgesetzt werden (§ 37 Abs. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes – EStG – ).
Andererseits wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die
Einkommensteuer nach § 38 Abs. 1 EStG als “Lohnsteuer” durch Abzug vom
Arbeitslohn erhoben. Damit gilt die auf die Lohneinkünfte entfallende
Einkommensteuer als abgegolten, falls nicht die Voraussetzungen für eine
Veranlagung des Arbeitnehmers vorliegen. Wird der Arbeitnehmer zur
Einkommensteuer veranlagt, stellt der Lohnsteuerabzug der Sache nach
ebenfalls eine Vorauszahlung auf die später festzusetzende Einkommensteuer
dar.
Trotz des Lohnsteuerabzugs kann es bei Steuerpflichtigen, die ausschließlich
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, durch die Veranlagung zu
Steuernachzahlungen kommen. Die Finanzverwaltung setzt in diesen Fällen
zusätzliche Einkommensteuer-Vorauszahlungen fest. Der Bundesfinanzhof (BFH)
hat diese Praxis mit Urteil vom 20. Dezember 2004 VI R 182/97 erstmals
ausdrücklich bestätigt.
Im entschiedenen Fall hatte eine verheiratete Arbeitnehmerin mit der
Lohnsteuerklasse III die getrennte Veranlagung nach § 26a EStG gewählt, was
(wie in den Jahren zuvor) zu einer nicht unerheblichen Steuernachzahlung
geführt hatte. Der BFH sah die Festsetzung von Vorauszahlungen vor allem
deshalb als statthaft an, weil das Gesetz ausdrücklich bestimme, dass die
Vorauszahlungen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer bemessen, die
sich “nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge” bei der letzten Veranlagung
ergeben habe (§ 37 Abs. 3 Satz 2 EStG). Verfassungsrechtliche Bedenken, die
die Klägerin erhoben hatte, teilte der BFH nicht. Ebenso sah er keinen
unzulässigen Eingriff in das den Eheleuten zustehende Wahlrecht hinsichtlich
der Lohnsteuerklasse.