BFH: Dienstwagenbesteuerung – Mehrfache Anwendung der 1%-Regelung bestätigt

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 9. März 2010 VIII R 24/08
entschieden, dass die sog. 1 %-Regelung auch dann auf jedes vom Unternehmer
privat genutzte Fahrzeug anzuwenden ist, wenn der Unternehmer selbst
verschiedene Fahrzeuge zu Privatfahrten nutzt.

Führt der Steuerpflichtige kein Fahrtenbuch, so ist der private
Nutzungsanteil eines betrieblichen Fahrzeugs pauschal mit 1 % des
inländischen Listenpreises zu bemessen. Fraglich war bis jetzt, ob die
Regelung auf alle zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeuge einzeln,
also mehrfach anzuwenden ist, wenn nur eine Person die Fahrzeuge auch privat
nutzt. Die Finanzverwaltung hatte für diesen Fall die Anweisung erlassen, die
1 %-Regelung nur einmal anzuwenden, und zwar für das Fahrzeug mit dem
höchsten Listenpreis.

Im Streitfall hielt ein Unternehmensberater mehrere Kraftfahrzeuge in seinem
Betriebsvermögen, die er auch privat nutzte. Seine Ehefrau hatte an Eides
Statt versichert, nur ihr eigenes Fahrzeug zu nutzen; Kinder waren nicht
vorhanden. Gleichwohl hatte das Finanzamt entgegen der Verwaltungsanweisung
die 1 %-Regelung mehrfach angewandt. Die dagegen gerichtete Klage hatte
keinen Erfolg. Der BFH hat die Revision gegen das Urteil zurückgewiesen.

Urteil vom 09.03.10§ VIII R 24/08