BFH: Besteuerung der Altersrenten verstößt nicht gegen die Verfassung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit dem heute veröffentlichten Urteil vom 19.
Januar 2010 X R 53/08 seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und
entschieden, dass die Umstellung der Besteuerung der Alterseinkünfte auf das
System der nachgelagerten Besteuerung verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden ist.

Die Besteuerung der Alterseinkünfte ist durch das Alterseinkünftegesetz zum
1. Januar 2005 neu geregelt worden. Die Renten der gesetzlichen
Rentenversicherung und der berufsständischen Versorgungswerke werden ebenso
wie die Beamtenpensionen in vollem Umfang – nachgelagert – besteuert; in der
Übergangszeit von 2005 bis 2039 wird der steuerbare Anteil der Renten
kontinuierlich erhöht, wobei für dessen Höhe das Jahr des Renteneintritts
entscheidend ist.

Zur allmählichen Überführung in die volle Besteuerung beträgt der
Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn bis zum Jahr 2005 50 %. Beruhen
Altersrenten auf Beiträgen, die oberhalb der gesetzlichen
Beitragsbemessungsgrenze geleistet wurden, können die Renten im Rahmen der
sog. Öffnungsklausel insoweit weiterhin mit dem (niedrigeren) Ertragsanteil
besteuert werden. Im Unterschied zur Auffassung der Finanzverwaltung – so der
X. Senat – kommt es nicht darauf an, in welchen Jahren die Zahlungen erfolgt
sind; entscheidend ist vielmehr, für welche Jahre die Beiträge geleistet
wurden.

Der Kläger, ein selbständig tätiger Wirtschaftsprüfer, der seit 1996 eine
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, hatte geltend gemacht,
dass die gleiche Besteuerung seiner Altersrenten im Vergleich zur Besteuerung
einer Altersrente eines früheren angestellten Rentners gegen den
Gleichheitsgrundsatz verstoße, da seine früher geleisteten
Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich stärker belastet gewesen seien. Zudem
verletze ihn die Neuregelung in seinem Vertrauen auf den Fortbestand der
bisherigen Ertragsanteilsbesteuerung seiner Altersrente; er habe als sog.
Bestandsrentner keine Chance gehabt, sich auf die neue Rechtslage
einzustellen.

Mit seiner Entscheidung hat der X. Senat des BFH seine bisherige
Rechtsprechung bestätigt. Bei dem Alterseinkünftegesetz handele sich um die
Regelung komplexer Lebenssachverhalte, bei denen dem Gesetzgeber gröbere
Typisierungen und Generalisierungen zugestanden werden müssten, so dass die
Besteuerung der Renteneinkünfte eines (vormals) Selbständigen im Rahmen der
Übergangsregelung verfassungsrechtlich unbedenklich sei, sofern – wie im
Streitfall – nicht gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstoßen werde.

Urteil vom 19.01.10§ X R 53/08