Die evangelischen Kirchen in Nordrhein-Westfalen haben erstmals für das Jahr
2001 ein sog. besonderes Kirchgeld für glaubensverschiedene Ehen eingeführt.
Betroffen sind hiervon (verheiratete) Kirchenmitglieder, bei denen das
Familieneinkommen ausschließlich oder doch im Wesentlichen durch den
Ehegatten erwirtschaftet wird, sofern dieser selbst keiner Kirche angehört.
Erhoben wird das besondere Kirchgeld nur, wenn die Ehegatten bei der
Einkommensteuer die Zusammenveranlagung gewählt haben. Die maßgeblichen
kirchensteuerlichen Bestimmungen wurden im Laufe des Jahres 2001 geschaffen
bzw. genehmigt und veröffentlicht und sind – rückwirkend – zum 1. Januar
2001 in Kraft getreten. In mehreren Verfahren hatten Steuerpflichtige dagegen
geklagt.
Der I. Senat des Bundesfinanzhofs hat jetzt mit Urteil vom 19. Oktober 2005
(I R 76/04) entschieden, dass die Erhebung des besonderen Kirchgelds in
Nordrhein-Westfalen verfassungsgemäß ist. Sie verstößt insbesondere nicht
gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Rückwirkungsverbot. Darüber
hinaus hat der I. Senat auch das Vorliegen eines strukturelles
Vollzugsdefizits, auf das sich die Kläger in Anlehnung an das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts zur Besteuerung von Spekulationsgeschäften aus dem
Jahre 2004 berufen haben, verneint.