BFH: Beschränkte Abziehbarkeit von Beiträgen zu gesetzlichen Rentenversicherungen verfassungsgemäß

Durch das Alterseinkünftegesetz leitet der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem
Jahr 2005 die Besteuerung von Renten der gesetzlichen Rentenversicherungen
und anderen Altersvorsorgebezügen auf die sog. nachgelagerte Besteuerung
über. Danach steigt der Besteuerungsanteil solcher Renten –abhängig vom Jahr
des jeweiligen Rentenbeginns– von zunächst 50 v.H. schrittweise bis zum Jahr
2040 auf 100 v.H. an. Andererseits sind die Beitragszahlungen zur
gesetzlichen Rentenversicherung und andere Altersvorsorgeaufwendungen im Jahr
2005 mit einem Anteil von 60 v.H. abziehbar. Dieser Anteil erhöht sich
schrittweise bis zum Jahr 2025 auf 100 v.H.

Durch Beschluss vom 1. Februar 2006 X B 166/05 hat der X. Senat des
Bundesfinanzhofs eine erste Grundsatzentscheidung zum Alterseinkünftegesetz
getroffen. Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer beantragt, die von ihm im
Jahr 2005 zu leistenden Rentenversicherungsbeiträge als Werbungskosten zu
behandeln und deshalb einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte einzutragen.
Nach der Konzeption des Alterseinkünftegesetzes müsse er bei einem
unterstellten Renteneintritt im Jahr 2038 seine zukünftigen Renteneinnahmen
mit 98 v.H. versteuern. Seine Beitragszahlungen müssten deshalb zumindest mit
98 v.H. als vorweggenommene Werbungskosten bei seinen Renteneinkünften
abziehbar sein.

Der X. Senat lässt die Frage, ob die Vorsorgeaufwendungen ihrer Rechtsnatur
nach Werbungskosten sind, dahingestellt. Nach seiner Auffassung hat der
Gesetzgeber jedenfalls im Rahmen der Spezialregelung des § 10 Abs. 3 Satz 5
EStG die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG genannten Altersvorsorgeaufwendungen –so
auch Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen– mit konstitutiver
Wirkung dem beschränkten Sonderausgabenabzug zugewiesen.

Die beschränkte Abziehbarkeit der Beitragszahlungen ist nach Auffassung des
X. Senats isoliert betrachtet verfassungsrechtlich unbedenklich. Im
Zusammenhang mit der Besteuerung der späteren Rentenzuflüsse werde zu
entscheiden sein, ob der Gesetzgeber das vom Bundesverfassungsgericht in
seinem sog. Renten-Urteil ausgesprochene Verbot einer Doppelbesteuerung von
Lebenseinkommen beachtet habe. Danach dürfen Rentenzuflüsse, soweit sie auf
Beiträgen beruhen, die aus versteuertem Einkommen geleistet wurden, nicht
erneut der Besteuerung unterworfen werden. Hierauf komme es im Streitfall
nicht an, weil eine etwaige Überbesteuerung erst mit der Besteuerung der
Rentenzuflüsse stattfinden könne.

Der X. Senat geht davon aus, dass die Problematik einer etwaigen
Überbesteuerung die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit in absehbarer Zeit
erreichen wird. Einschlägig sind insbesondere die in der

Steuerrechtsliteratur erörterten Fälle, in denen ein Steuerpflichtiger keine
steuerfreien Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung erhalten, sondern die
Beitragszahlungen in vollem Umfang aus eigenem Einkommen bestritten hat.