BFH: Bei Wandelschuldverschreibungen fließt Arbeitslohn erst in dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitnehmer das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien erhält

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 23. Juni 2005 VI R 124/99
entschieden, dass einem Arbeitnehmer, der nicht handelbare

Wandelschuldverschreibungen seines Arbeitgebers erwirbt, ein geldwerter
Vorteil erst dann zufließt, wenn ihm nach Ausübung des Wandlungsrechts das
wirtschaftliche Eigentum an den Aktien verschafft wird.

Der Kläger war Vorstandsvorsitzender einer Aktiengesellschaft (AG). Die AG
übertrug an ihre Vorstandsmitglieder und an einen engen Kreis von
Führungskräften Wandelschuldverschreibungen. Die Wandelschuldverschreibungen,
die mit 6 v.H. über die gesamte Laufzeit von 10 Jahren zu verzinsen waren,
konnten nicht weiter übertragen werden. Das Wandlungsrecht durfte frühestens
1 ½ Jahre nach Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen ausgeübt werden. Nach
Ablauf dieser Wartefrist übte der Kläger im Streitjahr das Wandlungsrecht für
alle von ihm erworbenen Wandelschuldverschreibungen der AG aus und verkaufte
die infolge der Wandlung ausgegebenen jungen Aktien sofort. Der Börsenkurs
der Aktien überstieg die vom Kläger getragenen Anschaffungskosten der
Wandelschuldverschreibungen und die bei Ausübung des Wandlungsrechts für die
Ausgabe der jungen Aktien zu leistende Zuzahlung um rund 475 500 EUR.
Das Finanzamt sah in der Übertragung der Aktien auf den Kläger zu einem unter
dem Kurswert liegenden Preis einen bei den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit im Streitjahr zu erfassenden geldwerten Vorteil. Klage und Revision
des Klägers blieben ohne Erfolg.

Der BFH hat entschieden, dass der dem Kläger auf die Aktien gewährte
Preisnachlass ein durch das Dienstverhältnis veranlasster geldwerter Vorteil
war und damit Arbeitslohn darstellte. Der Zufluss des Arbeitslohns erfolge
aber nicht bereits mit der Übertragung der Wandelschuldverschreibungen. Erst
im Zeitpunkt der Verschaffung des wirtschaftlichen Eigentums an den Aktien
sei dem Kläger der geldwerte Vorteil zugeflossen.