Mit Urteil vom 1. Oktober 2009 VI R 7/09 ließ der Bundesfinanzhof (BFH)
Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für den behindertengerechten Umbau
seines Wohnhauses zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zu. Ein durch
die Aufwendungen etwa erlangter Gegenwert blieb dabei außer Betracht.
Nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird die Einkommensteuer
auf Antrag in bestimmtem Umfang ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen.
zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der
Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Nach der
bisherigen Rechtsprechung des BFH ist diese Steuerermäßigung allerdings
ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige durch seine Aufwendungen einen
Gegenwert erhält.
Im Streitfall wurde der verheiratete Steuerpflichtige durch einen
Schlaganfall im Jahre 1999 schwer behindert. Um ihm trotz seiner
außergewöhnlich starken Gehbehinderung weiterhin ein Leben in seiner
gewohnten Umgebung zu ermöglichen und ihm den Aufenthalt in einem Pflegeheim
zu ersparen, nahmen die Ehegatten im Streitjahr (2000) verschiedene
Umbaumaßnahmen an ihrem Einfamilienhaus vor. Die von der Krankenkasse nicht
bezuschussten Kosten für den Bau einer Rollstuhlrampe, die Einrichtung eines
behindertengerechten Bades sowie die Umwandlung des ebenerdigen
Arbeitszimmers in einen Schlafraum, machten die Ehegatten in Höhe von ca.
140.000 DM in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr als
außergewöhnliche Belastung geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab, gewährte
jedoch den Behinderten-Pauschbetrag in Höhe von 7.200 DM und den
Pflege-Pauschbetrag von 1.800 DM. Die dagegen gerichtete Klage der Erben des
inzwischen verstorbenen Steuerpflichtigen wurde mit der Begründung
zurückgewiesen, es fehle an einer Belastung der Kläger, weil sie für ihre
Aufwendungen einen Gegenwert erlangt hätten.
Mit Urteil vom 1. Oktober 2009 VI R 7/09 entschied der BFH nun, dass die
Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau des Hauses als
außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind, weil sie so stark unter dem
Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit stehen, dass
auch die etwaige Erlangung eines Gegenwertes in Anbetracht der Gesamtumstände
des Einzelfalles in den Hintergrund tritt.
Urteil vom 22.10.09§ VI R 7/09