Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zu entscheiden, ob die Vollziehung eines
Steuerbescheids, durch den das Finanzamt Schenkungsteuer für die nach
Inkrafttreten der Änderungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
(ErbStG) durch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24. Dezember 2008
ausgeführte Schenkung eines Geldbetrags wegen ernstlicher Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Neuregelung auszusetzen ist. Der BFH
lehnte die Aussetzung der Vollziehung (AdV) ebenso wie bereits in erster
Instanz das Finanzgericht München ab.
Zur Begründung führte der BFH aus, eine auf ernstliche Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit einer dem angefochtenen Steuerbescheid zugrunde
liegenden Gesetzesvorschrift gestützte AdV setze jedenfalls unter den
besonderen Umständen des Streitfalls ein (besonderes) berechtigtes Interesse
des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes voraus. Bei
der Prüfung, ob ein solches Aussetzungsinteresse bestehe, sei dieses mit den
gegen die Gewährung von AdV sprechenden öffentlichen Belangen abzuwägen. Im
Streitfall komme dem öffentlichen Interesse am Vollzug des ErbStG der Vorrang
zu, weil die vom Steuerpflichtigen angeführten verfassungsrechtlichen
Bedenken im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung des ganzen Gesetzes
führen würden und die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des
angefochtenen Bescheids eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen als
eher gering einzustufen seien. Da sich die festgesetzte Steuer auf lediglich
knapp 20 % des dem Steuerpflichtigen zugewendeten Geldbetrags belaufe, sei
ihm die (vorläufige) Entrichtung der Steuer ohne weiteres zumutbar. Auf die
Frage, ob das ErbStG in der gegenwärtig geltenden Fassung verfassungsgemäß
ist, brauchte der BFH danach nicht einzugehen.
Beschluss vom 01.04.10§ II B 168/09