Arbeitslohn liegt nicht vor, wenn ein Arbeitgeber aus eigenbetrieblichem
Interesse die Zahlung von Verwarnungsgeldern übernimmt, die gegen seine
Fahrer verhängt worden sind, weil sie das Halteverbot verletzt haben. Dies
hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 7. Juli 2004 VI R 29/00
entschieden.
Im Streitfall ging es um einen Paketzustelldienst. Um die vorgegebenen
Lieferzeiten einhalten zu können, waren die angestellten Fahrer gehalten,
ihre Fahrzeuge in unmittelbarer Nähe zum Kunden abzustellen, notfalls auch in
Fußgängerzonen und im Halteverbot. Wurden die Fahrer deswegen mit einem
Verwarnungsgeld belegt, zahlte dies der Arbeitgeber. Finanzamt und
Finanzgericht sahen darin eine Bereicherung der Arbeitnehmer und erfassten
die Zahlungen als Arbeitslohn.
Der BFH ist dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt. Im Streitfall hätten die
Zahlungen dem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers
gedient, und nicht der Entlohnung der Arbeitnehmer. Dass die Arbeitnehmer
ihrerseits die Zahlung von Verwarnungsgeldern gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 i.
V. mit § 9 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes nicht als Werbungskosten hätten
geltend machen können, sei insoweit unerheblich.
Ob der Arbeitgeber seinerseits die Zahlung der Verwarnungsgelder als
Betriebsausgaben abziehen darf, hat der BFH offen gelassen.