BFH: Arbeitslöhne von Piloten irischer Fluggesellschaften sind steuerfrei

Durch Urteil vom 11. Januar 2012  I R 27/11 hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Musterprozess entschieden, dass der Arbeitslohn eines Piloten, der in Deutschland
wohnt, aber an Bord eines Flugzeugs im internationalen Verkehr für eine irische Fluggesellschaft tätig ist, in Deutschland nicht besteuert werden kann.

Hintergrund des Urteils ist eine Regelung in dem zwischen Deutschland und Irland geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA). Danach gebührt das
Besteuerungsrecht für die Arbeitslöhne des Bordpersonals von Flugzeugen im internationalen Verkehr immer demjenigen Vertragsstaat, in dem sich die Geschäftsleitung der
Fluggesellschaft befindet. Irland macht von seinem Besteuerungsrecht aber keinen Gebrauch, was für die betreffenden Piloten und Stewardessen, die für irische
Fluggesellschaften arbeiten, zu letztlich unbesteuerten, sog. “weißen Einkünften” führen kann. Um das zu verhindern, hat Deutschland versucht, die abkommensrechtlichen
Vereinbarungen mit Irland zu “unterlaufen” und das deutsche Besteuerungsrecht für die Arbeitslöhne zurückzuholen. Konkret sind dies Vorschriften in § 50d Abs. 8 und Abs. 9
des Einkommensteuergesetzes (EStG). Es wird diskutiert, ob diese Vorschriften ? man spricht von einem sog. treaty override ? gegen Grundsätze des Völkervertragsrechts
verstoßen. Im Urteilsfall ist der BFH darauf nicht weiter eingegangen. Er gab dem klagenden Piloten schon deswegen Recht, weil die Vorschriften infolge handwerklicher
Mängel ihr Ziel nicht erreichen konnten: Um den Arbeitslohn steuerfrei vereinnahmen zu können, genügt es, dass der Pilot den Besteuerungsverzicht Irlands gegenüber dem
Finanzamt nachweisen kann; das ist ihm gelungen. Die eigentliche Streitfrage nach der völkerrechtlichen Zulässigkeit von sog. treaty override bleibt damit derzeit
unbeantwortet.

Auch in der Zukunft dürfte sich an der Steuerfreiheit der Arbeitslöhne der Piloten nichts ändern: Deutschland hat die Möglichkeit, sein Besteuerungsrecht im Abkommen
selbst zu verankern, auch in dem neu verhandelten, derzeit noch nicht in Kraft getretenen DBA-Irland vom 30. März 2011 nicht genutzt.

Pressemitteilung zum Urteil vom 11. Januar 2012 – I R 27/11