Der Widerspruch gegen einen Bescheid, mit dem Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende
aufgehoben wurden, hat keine aufschiebende Wirkung. Will ein Arbeitsuchender erreichen, dass
der Bescheid nicht vollzogen wird, muss er Klage erheben und die Anordnung der aufschiebenden
Wirkung der Klage beantragen.
Einer Arbeitsuchenden waren Arbeitslosenhilfe und dann Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes bewilligt worden. Nachdem im Anschluss an eine Begutachtung festgestellt
worden war, dass sie nicht erwerbsfähig ist, wurde der Bewilligungsbescheid aufgehoben. Die
Arbeitsuchende erhob hiergegen Klage und beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Dieser Antrag hatte vor dem Sozialgericht keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Gewährung der
Leistungen sei nicht glaubhaft gemacht.
Der Beschwerde wurde vom Landessozialgericht stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der
Klage angeordnet. Bei der Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist,
ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Ein Kriterium ist dabei, ob der Bescheid nach
summarischer Prüfung rechtmäßig oder rechtswidrig ist. An der Vollziehung rechtswidriger
Bescheide besteht kein öffentliches Interesse. Vorliegend war die aufschiebende Wirkung
anzuordnen, weil der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist und die bisherigen Ermittlungen
zur Erwerbsfähigkeit nicht ausreichend sind.
(Beschluss vom 04.04.2006 – L 3 ER 46/06 AS).