Bei der vergleichenden Mitgliederwerbung eines gesetzlichen Krankenversicherers gelten die Grundsätze des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.
Das Landessozialgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Krankenkasse auf ihrem
Geschäftspapier einen Hinweis angebracht hatte, wonach sie als Testsieger einer Versicherungsstudie zur
Kundenzufriedenheit “6 x Platz 1 von 8 Kategorien” erreicht hatte. Eine konkurrierende Krankenkasse
beantragte in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Unterlassung dieser Mitgliederwerbung.
Das Landessozialgericht bestätigte jetzt die Entscheidung des Sozialgerichts, das die beanstandete Werbung
untersagt hatte. Auch bei der vergleichenden Werbung von Krankenkassen gilt das allgemeine
Wettbewerbsrecht, das Werbemaßnahmen verbietet, die geeignet sind, den Umworbenen zu täuschen. Die
streitige Werbung war irreführend, weil die Versicherungsstudie nicht auf einer repräsentativen
Meinungserhebung beruht. Es waren nur rund 1000 deutschsprachige Personen zwischen 18 und 49 Jahren über
das Internet befragt worden. Die Teilnehmer der Studie mussten sich als Mitglieder eines Meinungsportals
anmelden und dann registrieren lassen. Bei der Studie waren junge und gesunde Versicherte extrem
überrepräsentiert. Es genügt auch nicht, wenn die Krankenkasse in ihrer Werbung nur darauf hinweist, dass
die Studie nicht repräsentativ ist, weil dadurch eine unzulässige Risikoselektion bei der Mitgliederwerbung
zugunsten junger und gesunder Menschen gefördert wird (Beschluss vom 25.11. 2005 – L 5 ER 99/05 KR).