LSG Rheinland-Pfalz: Wer größere Geldbeträge Dritter auf dem Girokonto hat, riskiert seinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe

Ein Arbeitsloser, der sein Vermögen mit dem Vermögen Dritter vermischt, so dass er keinen Überblick über seine Vermögensverhältnisse hat, kann sich bei einer Rückforderung von Arbeitslosenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit dann nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn die Vermengung zur Verschleierung der wahren Vermögensverhältnisse wenigstens grob fahrlässig vorgenommen wurde.

Das Landessozialgericht hat über einen Fall zu entschieden, in dem das Arbeitsamt wegen fehlender Bedürftigkeit für sechs Jahre Arbeitslosenhilfe zurückforderte. Das Girokonto des arbeitslosen Kläger wurde auch von seiner Ehefrau und seinen Eltern genutzt. Hier wurden alle Einkünfte und Ausgaben der Familie verbucht. Verbleibende Gelder wurden auf ein Sparkonto bzw. auf ein Termingeldkonto, die beide ebenfalls auf den Namen des Klägers liefen, überwiesen. Als der Kläger 1992 Arbeitslosenhilfe beantragte, waren auf den Konten schließlich 28.000,- DM angespart. Der Kläger gab bei seinem Antrag an, weder er noch seine Ehefrau verfügten über ein Vermögen von über 8.000,- DM. Daraufhin wurde Arbeitslosenhilfe bewilligt. Erst 1998 erfuhr das Arbeitsamt bei einer Überprüfung von den weiteren Konten und forderte die Erstattung der erbrachten Leistungen.

Die Entscheidung des Arbeitsamtes wurde jetzt aufgehoben. Zwar könne sich ein Arbeitsloser wegen des Vermögens auf seinem Privatkonto nicht darauf berufen, dass dieses Guthaben in Wahrheit Dritten zustehe. Bei der Arbeitslosenhilfe müsse er sich das Vermögen grundsätzlich im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung anrechnen lassen. Etwas anderes gelte nur für ein Treuhandkonto. Hier könne sich der Kläger jedoch auf Vertrauensschutz berufen, da er lediglich leicht fahrlässig nicht erkannt habe, dass das Guthaben hätte angeben werden müssen. Vorliegend sei dem Kläger keine Verschleierungsabsicht vorzuwerfen, da ihm als Russlanddeutschem das gemeinsame Wirtschaften mit der Familie selbstverständlich gewesen sei. (Urteil vom 25.03.2003 – L 1 AL 62/01).