Das Landessozialgericht hat – anders als noch das Sozialgericht – einen wichtigen Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrages angenommen. Die Klägerin sei nur ihrer drohenden betriebsbedingten Kündigung zuvorgekommen. Zweck der Sperrzeitregelung sei es lediglich, die Versichertengemeinschaft vor Arbeitslosen zu schützen, die ihre Arbeitslosigkeit selbst herbei geführt haben. Die fast 50-jährige Klägerin, die aufgrund ihres Alters ohnehin schwer vermittelbar gewesen sei, habe mit Abschluss des Aufhebungsvertrages durch Offenlegung der betrieblichen Hintergründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine für das berufliche Fortkommen grundsätzlich nachteilige Kündigung vermieden. Außerdem hätte der Arbeitgeber sie sogar rechtmäßig einen Monat früher kündigen können (Urteil vom 25.02.2003 – L 1 AL 7/02).