LSG Rheinland-Pfalz: Wer einen Aufhebungsvertrag mit seinem Arbeitgeber schließt, riskiert keine Sperrzeit bei seinem Arbeitslosengeld, wenn er ohnehin zu diesem Zeitpunkt oder sogar früher betriebsbedingt gekündigt worden wäre

Das Landessozialgericht hat über den Fall einer Arbeitslosen entschieden, deren Arbeitsplatz aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen weggefallen war. Da es in dem Unternehmen auch keine andere Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gab, unterschrieb die Klägerin einen Aufhebungsvertrag. Das Arbeitsamt stellte darauf hin den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit fest und verweigerte für diese Zeit die Zahlung von Arbeitslosengeld. Die Klägerin habe durch den Abschluss der Aufhebungsvereinbarung ohne Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz ihre Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Sie hätte die Kündigung von Seiten des Arbeitgebers abwarten müssen.

Das Landessozialgericht hat – anders als noch das Sozialgericht – einen wichtigen Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrages angenommen. Die Klägerin sei nur ihrer drohenden betriebsbedingten Kündigung zuvorgekommen. Zweck der Sperrzeitregelung sei es lediglich, die Versichertengemeinschaft vor Arbeitslosen zu schützen, die ihre Arbeitslosigkeit selbst herbei geführt haben. Die fast 50-jährige Klägerin, die aufgrund ihres Alters ohnehin schwer vermittelbar gewesen sei, habe mit Abschluss des Aufhebungsvertrages durch Offenlegung der betrieblichen Hintergründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine für das berufliche Fortkommen grundsätzlich nachteilige Kündigung vermieden. Außerdem hätte der Arbeitgeber sie sogar rechtmäßig einen Monat früher kündigen können (Urteil vom 25.02.2003 – L 1 AL 7/02).