LSG Rheinland-Pfalz: Vorstandswahlen der Kassenärztlichen Vereinigungen gültig

Die Wahlen zum Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) Rheinland-Pfalz sowie zur Kassenzahnärztlichen
Vereinigung (KZÄV) Rheinland-Pfalz sind trotz der von den Klägern gerügten Mängel rechtlich nicht zu beanstanden.
Die erstinstanzlichen Urteile des Sozialgerichts Mainz vom März und Juni des vergangenen Jahres wurden bestätigt
und die Berufungen der klagenden Kassenärzte zurückgewiesen.
Die Wahl zum Vorstand der KÄV ist nach dem Urteil des Landessozialgerichts gültig. Zwar war bei der Einberufung
der Vertreterversammlung, die den Vorstand wählt, die zweiwöchige Ladungsfrist nicht eingehalten worden. Der
Termin für die Sitzung war jedoch schon bei der vorhergehenden Sitzung einvernehmlich bestimmt worden. Bei der
Fristbestimmung handelt es sich im Übrigen nur um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung geheilt wird, wenn
alle Mitglieder vollständig erscheinen. Die Vertreterversammlung durfte auch die vorher mitgeteilte Tagesordnung
abändern, insbesondere die Vorstandswahlen neu in die Tagesordnung aufnehmen. Auch sonstige Verstöße gegen
allgemeine Wahlrechtsgrundsätze konnte das Landessozialgericht nicht feststellen (Urteil vom 02.02.2006 – L 5 KA
33/05).

Auch die Berufungen der klagenden Zahnärzte gegen die erstinstanzliche Abweisung einer Wahlanfechtungsklage
wurden zurückgewiesen. Es war zulässig, die Vorstandswahlen bereits in der ersten Sitzung der neuen
Vertreterversammlung durchzuführen. Die Ablehnung von Anträgen auf Vertagung der Wahlen war im Hinblick auf die
Eilbedürftigkeit der Vorstandswahl rechtlich zulässig. Es war auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass eine
Ausschreibung der Vorstandsposten sowie eine Aussprache zu den einzelnen Bewerbern nicht erfolgte. Die bereits
gewählten Vorstandsmitglieder durften bei der Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder noch mit abstimmen, weil sie
ihre eigene Wahl noch nicht angenommen hatten. Die Vertreterversammlung war auch beschlussfähig, da mehr als die
Hälfte der Mitglieder anwesend waren. Weiter war es zulässig, nur drei statt der vorgesehenen vier
Vorstandsmitglieder zu wählen, weil nur drei Wahlbewerber zur Verfügung standen, und aus diesen einen
Vorstandsvorsitzenden zu wählen.

(Urteile vom 02.02.2006 (L 5 KA 38/05 und L 5 KA 45/05).