Das Landessozialgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein zum Unfallzeitpunkt 18-jähriger Schüler bei einer Studienfahrt in die Toskana einen Unfall erlitten hatte. Eine Lehrerin hatte den Schüler auf dem Weg in ein benachbartes Zimmer im ersten Stock des Hotels auf einem schmalen Fenstersims gesehen. Sie sprach den Schüler an und forderte ihn auf, sofort ins Zimmer zurückzukommen. Er versuchte daraufhin, schnell in sein Zimmer zurückzuklettern. Plötzlich wurde ein Fensterladen geöffnet, so dass dem Schüler der Weg versperrt war. Um nicht gegen den geöffneten Fensterladen zu stoßen, sprang er vom Fenstersims ab. Beim Aufprall auf den Boden zog er sich mehrere komplizierte Knochenbrüche zu. Der Schulleiter bestätigte, dass der Schüler über die altersentsprechende Reife und Einsichtsfähigkeit verfügte. Der beklagte Unfallversicherungsträger lehnte es ab, das Ereignis als Schulunfall anzuerkennen. Der Kläger habe sich bei dem Unfall rein persönlichen Belangen gew!idmet. Angesichts seines Alters könne sein Verhalten auch nicht mehr seinem Spieltrieb zugerechnet werden. Er habe sich bewusst einer besonderen Gefahr ausgesetzt.
Nachdem noch das Sozialgericht die Beklagte verurteilt hatte, Leistungen zu erbringen, hob das Landessozialgericht jetzt diese Entscheidung wieder auf. Der Kläger sei bereits über 18 Jahre alt gewesen und es können nicht mehr von einer altersbedingt eingeschränkten Reduzierung der Einsichtsfähigkeit ausgegangen werden (Urteil vom 25.08.2003 – L 2 U 39/03). Die Revision wurde zugelassen.