Die Aufgabe des Arbeitsplatzes zur Verwirklichung der Religionsfreiheit stellt nur dann einen
wichtigen Grund dar und verhindert den Eintritt einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, wenn die
Verwirklichung der Religionsfreiheit schwerer wiegt als die Funktionsfähigkeit der
Arbeitslosenversicherung.
Eine Versicherte war seit vielen Jahren bei einem Krankenhaus angestellt, das dem Deutschen
Caritas-Verband angeschlossen ist. Für ihren Arbeitsvertrag galten die Richtlinien des
Verbandes, die vorsehen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aus der katholischen Kirche
austreten, nicht weiterbeschäftigt werden. Wenige Tage nach dem die Versicherte aus der Kirche
ausgetreten war und mitgeteilt hatte, dass sie ihre Entscheidung nicht rückgängig machen werde,
wurde ihr gekündigt. Nach der Arbeitslosmeldung stellte die Arbeitsverwaltung eine 12-wöchige
Sperrzeit fest, während der kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. Die Klägerin habe gegen ihre
Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen und ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt.
Diese Entscheidung der Arbeitsverwaltung hat das Landessozialgericht jetzt bestätigt. Die
Klägerin konnte sich nicht auf einen wichtigen Grund für ihr vertragswidriges Verhalten
berufen. Dabei konnte offen bleiben, ob der Schutzbereich des Grundrechts der Religions- und
Bekenntnisfreiheit überhaupt berührt ist. Dagegen spricht, dass die Klägerin bereits bei
Abschluss des Arbeitsvertrages damit rechnen musste, dass sie ihren Arbeitsplatz bei Austritt
aus der Kirche verliert. Auf jeden Fall müssen die Grundrechte der Klägerin mit den
Gemeinschaftsbelangen abgewogen werden. Der Funktionsfähigkeit der Arbeitslosenversicherung,
die verfassungsrechtlich an das Sozialstaatsprinzip anknüpft, kommt ein hoher Stellenwert zu.
Die Klägerin hätte zunächst versuchen müssen, unter Aufrechterhaltung des bisherigen
Arbeitsverhältnisses einen neuen Arbeitsplatz zu finden (Urteil vom 30.03.2006
– L 1 AL 162/05).