Durch Verrechnungen bei seiner laufenden Rente darf ein Versicherter nicht sozialhilfebedürftig werden. Auch Ausgaben aufgrund besonderer Lebensumstände – beispielsweise wegen einer schweren Erkrankung – müssen vom Rentenversicherungsträgerberücksichtigen.
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hatte über den Fall eines Rentners zu entscheiden, der mit den Unterhaltszahlungen gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau im Rückstand war. Zwar hatte die Frau ihre Forderungen bei der Landesversicherungsanstalt (LVA), die ihrem Ex-Mann eine Rente zahlte, angemeldet. Diese teilte jedoch mit, der Rentner sei nicht leistungsfähig. Die Frau bezog daraufhin Sozialhilfe. Nachdem eine höhere Rente bewilligt worden war, meldete sich das Sozialamt und gab an, man habe die Unterhaltsansprüche der Frau inzwischen auf sich übergeleitet. Daraufhin wurde dem Sozialamt monatlich ein Teil der Rente des Klägers überwiesen, so dass diesem nur noch der Sozialhilfesatz blieb. Sein Einwand, er sei Schwerbehinderter und habe nicht zuletzt wegen seiner Parkinson-Erkrankung höhere Ausgaben, wurde nicht berücksichtigt.
Diese Entscheidung haben die Mainzer Richter jetzt aufgehoben. Zwar könne auch eine Rente gepfändet werden, jedoch müsse dem Schuldner sein notwendiger Unterhalt belassen werden. Dabei seien auch besondere Bedürfnisse aus persönlichen Gründen zu berücksichtigen. Der Rentenversicherungsträger habe den Mehrbedarf Kranker und Behinderter nicht beachtet (Urteil vom 30.04.2002, Az.: L 6 RA 82/00).