Ehrenamtlich für eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft Tätige – auch missionarisch tätige Laien – stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dabei gehört zu den wesentlichen Aufgaben der Katholischen Kirche auch der missionarische Dienst. Die zum Unfallzeitpunkt 33jährige Klägerin unterzeichnete im Sommer des Jahres 1997 einen sog. Freiwilligendienst-Vertrag mit einer katholischen Gemeinde in der Pfalz. Sie erklärte sich bereit, in einer brasilianischen Gemeinde mitzuarbeiten und insbesondere Kinder- und Jugendgruppen zu betreuen. Es wurde eine unentgeltlicher Einsatz vereinbart. Die brasilianische Gemeinde verpflichtete sich, der Klägerin freie Kost und Logis zu gewähren. Wenige Tage nachdem die Klägerin Ihre Tätigkeit aufgenommen hatte, sollte sie in Begleitung des brasilianischen Pfarrers ihr Einsatzorte kennen lernen und bei den verschiedenen Staionen vorgestellt werden. Auf dem Weg erlitt sie einen Verkehrsunfall. Seitdem ist sie querschnittsgelähmt mit einer Blasen- und Mastdarmlähmung. Berufsgenossenschaft und Sozialgericht lehnten die Anerkennung eines Arbeitsunfalls mit der Begründung ab, die Klägerin sei nicht dem Aufgaben- und Verantwortungsbereich der deutschen, sondern der brasilianischen Pfarrei! unterstellt gewesen. Sie habe eigenwirtschaftlich gehandelt. Das Landesssozialgericht entschied jetzt, dass das Ereignis ein Arbeitsunfall war. Zu den Aufgaben in der Pfarrgemeinde gehöre in der katholischen Kirche auch der missionarische Dienst. In der pfälzischen Gemeinde wurde schon in der Vergangenheit für die brasilianische Gemeinde gesammelt und es wurden beispielsweise Hungermärsche durchgeführt. Die Klägerin sollte auch Berichte nach Deutschland schicken. Für die Zeit nach der Rückkehr war angestrebt, die Klägerin in die Gremienarbeit der Pfarrei einzubinden.
(Urteil vom 17.02.2004 – L 3 U 111/03)