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LSG Rheinland-Pfalz: Sonderkündigungsrecht auch nach Beitragserhöhung im Zuge einer Fusion von Krankenkassen
Ein Versicherter hat ein Sonderkündigungsrecht gegenüber seiner Krankenkasse auch dann, wenn die Krankenkasse im Zuge einer Fusion mit anderen Krankenkassen die Beiträge erhöht. Das hat das Landessozialgericht in Mainz auf Antrag eines Versicherten im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden und die Krankenkasse verpflichtet, dem Versicherten die Kündigung zu bestätigen, um ihm so die Wahl einer anderen Krankenkasse zu ermöglichen.
Eine Betriebskrankenkasse mit günstigem Beitragssatz hatte sich mit einer Betriebskrankenkasse mit höherem Beitragssatz vereinigt und dabei für die neu entstandene Kasse einen höheren Beitragssatz festgesetzt. Der Versicherte kündigte seine Mitgliedschaft außerordentlich unter Berufung auf sein bei Beitragssatzerhöhungen gesetzlich gewährleistetes Sonderkündigungsrecht. Die Betriebskrankenkasse hielt dem entgegen, durch die Fusion seien die bisherigen Kassen erloschen. Die neu entstandene Krankenkasse habe die Beiträge nicht erhöht, sondern erstmals festgesetzt. Deshalb gebe es kein Sonderkündigungsrecht wegen Beitragssatzerhöhung.
Die Krankenkasse wurde jetzt im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Versicherten die Kündigung zu bestätigen. Die Richter waren der Meinung, es könne nicht zu Lasten des Versicherten gehen, wenn die Beitragserhöhung im Rahmen einer Fusion erfolge. Zwar entstehe bei der Fusion eine neue Krankenkasse. Im Wege der Rechtsnachfolge gehe die Mitgliedschaft der Versicherten bei den früheren Kassen jedoch in der bisherigen Ausgestaltung, d.h. auch mit dem bisherigen Beitragssatz auf die neue Kasse über. Sei der Beitrag bei der neuen Kasse höher, so sei das aus Sicht des Mitglieds eine Beitragserhöhung, die ihn zur Sonderkündigung berechtige. Der Versicherte müsse auch nicht die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abwarten, weil die Gefahr bestehe, dass sein Sonderkündigungsrecht endgültig vereitelt werde. Es sei daher unerheblich, ob der Versicherte nur einen geringen Schaden habe, wenn er zunächst die höheren Beiträge.
(Beschluss vom 26.08.2004 – 5 ER 49/04 KR -)