Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hatte über den Fall eines Werkschutzmitarbeiters zu entscheiden, der gegen die Verhängung einer 12-wöchigen Sperrzeit beim Arbeitslosengeld geklagt hatte. Dem Kläger war von seinem Arbeitgeber fristlos gekündigt worden, weil er “Dienstverfehlungen” und einen Diebstahl begangen haben sollte. Der Kläger gab zu, das Fahrzeug eines Kunden auf dem Gelände der Firma nachts in alkoholisiertem Zustand gefahren zu haben. Den Diebstahl bestreitet er allerdings bis heute, obwohl u.a. verschiedene Computerteile seines Arbeitgebers in seinem Spind gefunden wurden. Trotz eines Hausverbotes brachte der Kläger die Gegenstände aus seinem Spind nach Hause und nicht zur Polizei. Im Strafverfahren kam es zu keiner abschließenden Klärung der Angelegenheit. Es wurde letztlich eingestellt, da der Kläger bereits in einem anderen Strafverfahren zur Zahlung einer Geldbuße verurteilt worden war.
Der Kläger habe seine Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Er hätte erkennen müssen, dass sein Verhalten zur einer fristlosen Kündigung führen könne. Es wurde jetzt entschieden, dass die Entscheidung des Arbeitsamtes beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit anzuordnen, nicht zu beanstanden sei (Beschluss vom 6.8.2002, Az.: L 1 AL 127/01).