LSG Rheinland-Pfalz: Rückständige Abschlagszahlungen für Heizkosten nicht als Leistungen für Arbeitsuchende geltend machbar

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden für Arbeitsuchende in Höhe der tatsächlichen
Aufwendungen erbracht. Dies umfasst auch Abschlagszahlungen. Rückstände wegen
Abschlagszahlungen bei Heizkosten können anders als Mietschulden nicht als Darlehen übernommen
werden. Hier kommt nur die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers in Betracht, der in
Sonderfällen auch Leistungen bei Schulden als Hilfe zum Lebensunterhalt erbringen kann.

Eine Arbeitsuchende bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Hierin waren auch die
Kosten der Heizung enthalten. Dennoch erbrachte sie mehrere Monate keine Abschlagszahlungen.
Ein Antrag auf Übernahme der rückständigen Energiekosten wurde abgelehnt, weil ihr die
Vorauszahlungen Heizkosten bereits gezahlt worden seien.

Gegen diese Entscheidung ging die Arbeitsuchende in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren
erfolglos vor. Das Sozialgericht hatte den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil
es sich bei diesen Schulden nicht um Mietschulden handele und auch keine Wohnungslosigkeit
drohe. Das Landessozialgericht hat jetzt im Beschwerdeverfahren ergänzend festgestellt, dass
allenfalls der Sozialhilfeträger die weitergehenden Schulden als Hilfe zum Lebensunterhalt in
Sonderfällen übernehmen kann. Dieser hatte vorliegend die Übernahme der rückständigen
Abschlagsleistungen für Energiekosten ebenfalls abgelehnt, weil einerseits bereits Leistungen
für Heizkosten erbracht worden seien und in der Vergangenheit auch bereits ein Darlehen wegen
rückständiger Stromkosten gewährt worden war (Beschluss vom 04.04.2006 – L 3 ER 41/06 AS).