LSG Rheinland-Pfalz: Rentenversicherungsträger muss auch auf die Antragspflichtversicherung für Selbständige hinweisen

Selbständige sind vom Rentenversicherungsträger auch über die Möglichkeit der Antragspflichtversicherung zu informieren, wenn bei einer Beratung offenbar wird, dass sie
so die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente aufrecht erhalten können. Obwohl eine solche Versicherung teurer als für eine freiwillige Versicherung ist, muss
ein entsprechender Hinweis erfolgen, wenn die wirtschaftliche Lage des Betriebes und die soziale Situation des Versicherten es möglich erscheinen lässt, dass die Beträge
aufgebracht werden können.

Das Landessozialgericht hatte über den Fall eines Kerammodelleurs zu entscheiden, der sich in diesem Beruf – nachdem er mehrere Jahre als Arbeitnehmer tätig gewesen war –
1993 selbständig gemacht hatte. 1994 bat er die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) um Auskunft, was er tun könne, um Versicherungsschutz gegen
Erwerbs- und Berufsunfähigkeit zu bekommen. Schließlich beantragte er die freiwillige Versicherung. An Weihnachten 1997 erlitt er einen Schlaganfall. Seitdem ist er
einseitig gelähmt, hat schwere Sprachstörungen und kann nicht mehr arbeiten. Die BfA anerkannte zwar Erwerbsunfähigkeit, lehnte aber die Rentenzahlung ab, weil der
Kläger nicht genug Pflichtbeiträge gezahlt habe.

Das Landessozialgericht hat die BfA jetzt verurteilt, den Kläger zur Nachentrichtung von Pflichtversicherungsbeiträgen als Selbständigen zuzulassen. Bei der Beratung 1994
hätte der Kläger auf diese Versicherungsmöglichkeit hingewiesen werden müssen, da wegen einer Beitragslücke 1985 (der Kläger hatte wenige Monate in Finnland
gearbeitet) klar gewesen sei, dass die Zahlung freiwilliger Beiträge nicht den gewünschten Versicherungsschutz bei Erwerbsminderung bringen werde (Urteil vom 29.01.2003, –
L 6 RA 52/02 -).