LSG Rheinland-Pfalz: Rehabilitationsklinik kann nicht frei gewählt werden

Der Wunsch eines Versicherten eine Rehabilitationsmaßnahme in einer bestimmten Klinik durchführen zu lassen, ist nicht berechtigt, wenn der Leistungsträger mit dieser Klinik keinen Vertrag abgeschlossen hat. Es besteht auch kein Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrages, wenn die Leistung durch eigene Einrichtungen des Leistungsträgers oder Einrichtungen, mit denen Verträge bestehen, ausreichend abgedeckt ist. Die Klägerin eines vom Landessozialgericht entschiedenen Verfahrens beantragte bei dem für sie zuständigen Rentenversicherungsträger eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme für Alkoholabhängige. Sie bat um Durchführung der Maßnahme in einer katholischen Einrichtung, die ausschließlich Frauen behandelt. Die Maßnahme wurde bewilligt, jedoch nicht in der von der Klägerin gewünschten Klinik. Der Rentenversicherer wählte eine Klinik aus, die Männer und Frauen betreut und in der für die seelsorgerische Betreuung eine evangelische Pfarrerin zur Verfügung steht. Außerdem wies der Rentenversicherer darauf hin, dass mit der von der Klägerin gewünschten Klink keine vertragliche Vereinbarung bestehe. Im Laufe des Verfahrens bot der Rentenversicherungsträger die Durchführung der Maßnahme in einer anderen Klink an, die ausschließlich Frauen behandelt und in der ein katholischer Pfarrer zur Verfügung steht . Die Klägerin lehnte auch diese Klink ab. Sie habe sich die Behandlungsstelle ang!esehen; es herrsche dort ein unfreundliches und unpersönliches Klima. Das Landessozialgericht entscheid zu Gunsten des Rentenversicherungsträgers. Die Klägerin könne allein deshalb die Durchführung der Behandlung nicht in der von ihr ausgesuchten Klink verlangen, weil mit dieser Klink keine vertragliche Vereinbarung bestehe und eine solche auch nicht abgeschlossen werden müsse (Urteil vom 12.01.2004 – L 2 RI 160/03).